Wohngeld: Änderungen zum 01.01.2013
Wir informieren Sie über eine wesentliche Änderung des Wohngeldgesetzes (WoGG) ab dem 01.01.2013.
Automatisierter Datenabgleich
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wird zum 01.01.2013 der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren eingeführt (§ 33 Abs. 5 WoGG).
Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung und den Datenabgleich sind § 67a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und die §§ 23, 33 bis 36 WoGG. Die Daten werden aufgrund des § 35 WoGG ohne Namen für Zwecke der Wohngeldstatistik verwendet.
Im Antrag auf Wohngeld werden Sie darüber belehrt, dass die zur Berechnung und Zahlung des Wohngeldes erforderlichen persönlichen Daten im Wege der automatisierten Datenverarbeitung abgeglichen, verarbeitet und gespeichert werden. Zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld nimmt die Wohngeldbehörde für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt worden ist, regelmäßig Überprüfungen im Wege eines (automatisierten) Datenabgleichs vor, ob zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder eine der nachfolgend genannten Transferleistungen beantragt haben oder erhalten, die zum Ausschluss von Wohngeld führen.
Das sind:
- Arbeitslosengeld II (ALG II), Sozialgeld und Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
wenn bei der gewährten Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.
- und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden;
- eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand;
- und in welcher Höhe Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen gezahlt worden sind
- bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde;
- ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist;
- die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld I eingestellt hat
(§ 33 Abs. 2 WoGG)
Wenn aufgrund des (automatisierten) Datenabgleichs der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird, sind durch die Wohngeldbehörde weitere Ermittlungen durchzuführen. Sofern die wohngeldberechtigte Person oder ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung mitwirken, wird die Wohngeldbehörde nach § 23 WoGG bzw. § 3 SGB X bei anderen Stellen (z.B. Arbeitgeber, Banken und Kreditinstitute, Rententrägern, Agentur für Arbeit) - teils kostenpflichtige - Auskünfte einholen. Die Kosten für weitere Auskunftsersuchen hat der Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten.
Bitte beachten Sie, dass zu Unrecht geleistetes Wohngeld zurückzuzahlen ist, sofern die wohngeldberechtigte Person die rechtswidrige Inanspruchnahme des Wohngeldes zu vertreten hat. Dies kann durch unvollständige und/oder unzutreffende Angaben im Rahmen der Antragstellung, bzw. durch versäumte Mitteilungen maßgeblicher Änderungen während des Wohngeldbezuges der Fall sein. Dies hat nicht nur die Aufhebung/Rücknahme der Leistung zur Folge, sondern auch ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verfolgung.