Wälder
Von den gesetzlich geschützten Waldlebensräumen im Landkreis Nienburg kommen besonders die Bruch, Sumpf- und Auenwälder häufig vor.
Bruchwälder wachsen auf nassen, torfigen Standorten. Intakte Bestände weisen ganzjährig einen hohen Grundwasserstand auf oder sind sogar längere Zeit im Jahr überstaut.
Auf nährstoffreichen Standorten(Niedermoor) dominiert meist die Schwarzerle in der Baumschicht. Neben verschiedenen Seggenarten (z.B. Walzen-, Rispen- und Sumpfsegge) kommen in der Krautschicht regelmäßig z.B. Sumpf-Schwertlilie, bittersüßer Nachtschatten, Wasserminze, Wolfstrapp und Sumpf-Lappenfarn vor.
Birke und/oder Kiefer beherrschen im Landkreis Nienburg die Baumschicht in nährstoffarmen Bruchwäldern (Hoch- und Übergangsmoore). In Strauch- und Krautschicht sind Torfmoose, Rauschbeere, Gagel, Glockenheide, Wollgräser und Pfeifengras charakteristisch.
Sumpfwälder sind naturnahe Wälder nasser Standorte mit meist stärkeren Schwankungen des Wasserstandes als in Bruchwäldern. Sumpfwälder treten meist kleinflächig innerhalb anderer Wälder auf (z.B. in staunassen Mulden oder in Quellbereichen).
Auenwälder sind naturnahe Wälder in Bach- und Flusstälern. Die Standorte werden bei Hochwasser überflutet oder haben dann zumindest einen hohen Grundwasserstand. Während in häufiger überfluteten Bereichen von Flussauen, aber lokal auch an kleineren Fließgewässern Weidenauenwälder vorkommen, wachsen in den seltener überfluteten Bereichen Hartholzauenwäler aus Stieleiche, Esche Ulmen und anderen Baumarten. Weit verbreitet an Bächen sind die Auenwälder aus Erle und Esche. Typische Pflanzenarten sind z.B. Gewöhnliche Traubenkirsche, Winkel-Segge, Hain-Sternmiere und Riesen-Schwingel. Oftmals werden Bäche nur aus einem schmalen Gehölzsaum dieses Auenwaldes begleitet. Auch diese Auenwaldfragmente sind ab einer Länge von 20 m geschützt.
Zerstörungen oder erhebliche Beeinträchtigungen dieser durch hohe Grundwasserstände, Überflutungen oder Staunässe geprägten Waldlebensräume gehen z.B. von Grundwasserabsenkungen sowie Nährstoffeinträgen aus angrenzenden Ackerflächen oder auch durch Ablagerung von organischen Abfällen aus. Veränderungen der Fluss- und Auendynamik z.B. durch Gewässerausbau können sich negativ auf die Standortbedingungen von Auenwäldern auswirken.
Gesetzlicher Biotopschutz und Nutzung/Bewirtschaftung:
Der gesetzliche Biotopschutz bezweckt die Sicherung des derzeitigen Zustandes vor nachteiligen Veränderungen. Nutzungen, die diesen Zustand nicht erheblich beeinträchtigen, sind weiterhin zulässig. Dieses gilt z.B. für die ordnungsgemäße Forstwirtschaft unter der Maßgabe, dass diese die Standortverhältnisse, die typische Vegetation (insbesondere die Baumartenzusammensetzung und die Krautschicht) sowie die für die Tierwelt bedeutsamen Lebensräume (z.B. Totholz) nicht erheblich beeinträchtigen. Nicht zulässig ist eine Intensivierung der Bewirtschaftung oder die Fortführung von intensiven Nutzungsweisen, wenn diese (schleichend) zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des gesetzlich geschützten Biotops führen kann.
Die schonende Forstwirtschaft in gesetzlich geschützten Wäldern
- darf den Waldcharakter insgesamt nicht zerstören, d.h. keine flächige Freistelllung von Gehölzen, sondern Einzelstammentnahme. Die Gesamtholzentnahme ist immer dem Erhalt des Waldcharakters unterzuordnen.
- soll auf feucht/nassen Standorten in den Wintermonaten bei Frost durchgeführt werden.
- sollte möglichst nicht mit schweren Geräten durchgeführt werden. Beim Einsatz von schweren Geräten sind Baggermatten zur Schonung des Bodens und der Vegetation einzusetzen.
- ist schonend für die Krautvegetation durchzuführen. Das Anlegen von Rückegassen darf nicht in der sonst üblichen Dichte erfolgen, sondern muss im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde abgesprochen werden.
- soll besonders auf nährstoffärmeren Standorten die bei der Durchforstung anfallenden Holzreste (z.B. Äste) vollständig aus dem Bestand entfernen. Auch auf nährstoffreichen Standorten sind verbleibende Holzreste weitestgehend zu entfernen. Beim anteiligen Verbleib im Bestand sind Bereiche mit hochwertiger und für den Waldtyp typischer Krautvegetation unbedingt von Ablagerungen freizuhalten.
- ist immer im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. In einem ersten Telefonat ist dann ggf. ein erforderlicher Ortstermin abzustimmen.
Wenn Sie noch weitere Informationen vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) benötigen ...
Klicken Sie hier: