Trockenabbau von Sand, Kies und anderen Produkten
Begriff
Bei dieser Abbaumethode wird bei der Gewinnung der Bodenschätze kein Grundwasser freigelegt . Im Landkreis Nienburg/Weser findet Trockenabbau ausschließlich im Übertagebau statt. Untertagebau zur Gewinnung von tiefer liegenden Rohstoffen, wie z.B. Kohle oder Salz findet im Landkreis derzeit nicht statt.
Trockenabbau im Landkreis Nienburg/Weser
Im Landkreis Nienburg/Weser wird im Trockenabbauverfahren hauptsächlich Sand und Kies sowie Torf in den Hochmooren Lichtenmoor, Borsteler Moor und Siedener Moor sowie im Großen Moor bei Uchte abgebaut. Der einzige Steinbruch des Landkreises befindet sich in der Gemarkung Münchehagen.
Rechtliche Grundlagen
Die Genehmigungspflicht nach dem Naturschutzrecht ergibt sich für Bodenabbauten aus § 8 Nieders. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).
Nach § 8 NAGBNatSchG bedarf es zum Abbau von Bodenschätzen einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, sofern die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Bei kleineren Flächen ist keine Bodenabbaugenehmigung erforderlich.
Da es sich bei dem Abbau von Bodenschätzen im Trockenabbauverfahren um bauliche Anlagen im baurechtlichen Sinne handelt, bedarf es für diese selbständigen Abgrabungen zusätzlich einer Baugenehmigung nach der Niedersächsischen Bauordnung (§ 61 (1) NBauO i.V.m. Nr. 7.1 des Anhangs).
Aufgrund der Konzentrationswirkung der naturschutzrechtlichen Bodenabbaugenehmigung beinhaltet diese nach § 10 Abs. 1 NAGBNatSchG auch die Baugenehmigung, sodass lediglich ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Bedarf ein Bodenabbau auch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, schließt diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung zum Bodenabbau mit ein.
Genehmigungsverfahren
Vor dem eigentlichen Antragsverfahren findet i.d.R. ein Beratungsgespräch mit dem Interessenten für ein Bodenabbauvorhaben statt, in welchem die genaueren Abbauabsichten des Vorhabenträgers erörtert werden (planungsrechtliche Beurteilung des Standortes, Bodenart, Abbautechnik, Größenordnung des geplanten Abbaus, Eigentumsverhältnisse der Abbaufläche, Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, Rekultivierung und Folgenutzung, etc.).
Auf der Grundlage dieser Vorinformationen erfolgt dann eine detaillierte Fachplanung des Abbauvorhabens seitens des Antragstellers. Grundlage bildet hierbei der "Leitfaden zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen" (Runderlass des Nds. Umweltministeriums v. 03.01.2011, Nds. Ministerialblatt Nr. 3/2011, S. 41). Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist dabei nach dem aktuellen Stand der "Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben" (Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 4/2003) zu bearbeiten.
Der vollständige Antrag auf Genehmigung ist in mehrfacher Ausfertigung bei der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.
Die Genehmigung kann nur erteilt werden, sofern das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht. Aus diesem Grund werden alle Träger öffentlicher Belange, die von dem Vorhaben betroffen sein könnten und deren Äußerung für die Abbaugenehmigung und für die Entscheidung über die spätere Nutzung von Bedeutung sind, beteiligt. Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen die anerkannten Naturschutzvereinigungen beteiligt.
Wenn die beteiligten Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben haben, auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geäußert haben, kann eine Auswertung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken erfolgen.
Zwingend vorliegen muss das Einvernehmen der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB).
Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen sowie Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen kann dann über den Antrag entschieden und die Genehmigung unter bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Sofern gegen den Genehmigungsbescheid kein Widerspruch eingelegt wird, ist damit das Genehmigungsverfahren abgeschlossen. Wirksam wird die Genehmigung jedoch erst dann, wenn der Antragsteller alle aufschiebenden Bedingungen erfüllt hat.
Kontrollen von Bodenabbauten
Durch regelmäßige Kontrollen durch den Landkreis Nienburg/Weser als Genehmigungsbehörde wird überprüft, ob das Bodenabbauvorhaben nach den genehmigten Plänen unter Einhaltung sämtlicher Auflagen und Bedingungen durchgeführt wird. Hierzu werden alle Bodenabbauten mindestens einmal im Jahr kontrolliert. Neben diesen jährlichen Überprüfungen erfolgt eine Kontrolle unverzüglich nach Einrichtung der Abbaustätte, nach dem Abschluss von Abbauabschnitten und nach Beendigung des Abbaus (Endabnahme).
Der Inhaber der Genehmigung sollte bei den Kontrollen ebenfalls zugegen sein, damit evtl. festgestellte Mängel gleich direkt vor Ort angesprochen werden können.
Jede Abweichung von den Vorgaben der Genehmigung stellt gem. § 43 Abs. 3 Nrn. 5 u. 6 NAGBNatSchG zu § 69 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln wie z.B. bei einem Abbau unterhalb des genehmigten Abbauniveaus oder bei einer Unterschreitung der Sicherheitsabstände, wird von der Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes Gebrauch gemacht.
Gleichzeitig werden dem Abbauunternehmen diejenigen Maßnahmen aufgegeben, die zur Beseitigung der vorhandenen Störungen erforderlich sind.