Mitteilungen der Lebensmittel-/Futtermittelunternehmer nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V. m. MitÜbermitV verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer sind an die kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden.
Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein rechtlich festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.
Die Musterdateien für die Mitteilungen mit entsprechenden Ausfüllhinweisen können von der Homepage des LAVES herunter geladen werden (siehe unteren Link).