Kleinkläranlagen für häusliche Abwässer
Hierbei handelt es sich um Abwasserreinigungsanlagen im Wesentlichen von Hausgrundstücken, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden können. Diese Reinigungsanlagen – Kleinkläranlagen – sind maximal für eine tägliche Rohwasserzulaufmenge bis 8 m³ bemessen.
Kleinkläranlagen sind zulässig, sofern die/der zuständige Stadt, Flecken, Samtgemeinde/Gemeinde dieses in Ihren Abwasserbeseitigungskonzepten und Satzungen vorgesehen haben.
Der/Die Grundstückseigentümer/in ist für den Bau, Betrieb, die Anpassung und Wartung der Abwasserreinigungsanlage verantwortlich, ohne dass es hierfür besonderer behördlicher Anordnung bedarf.
Vor dem Bau oder der wesentlichen Änderung (Anpassung bzw. Verbesserung) einer Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) über die/den zuständige/n Stadt, Flecken, Samtgemeinde/Gemeinde beim Landkreis Nienburg/Weser zu beantragen. Zu dem Vordruck kommen Sie über den untenstehenden Link.
Alternativ ist es möglich, für die Erstellung (Bau oder Umrüstung) einer Abwasserreinigungsanlage, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besteht, lediglich eine entsprechende Anzeige über die/den zuständige/n Stadt, Flecken, Samtgemeinde/Gemeinde beim Landkreis Nienburg/Weser einzureichen.
In diesem Fall gilt die wasserrechtliche Erlaubnis mit Eingang der Anzeige beim Landkreis Nienburg/Weser als erteilt. Der Eingang der Anzeige wird Ihnen von der unteren Wasserbehörde bestätigt.