Corona - FAQ
Die Verunsicherung der Menschen im Landkreis Nienburg durch die Corona-Epidemie ist groß. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen: Welche Sicherheitsmaßnahmen muss ich einhalten, wie sehen die Einschränkungen des öffentlichen Lebens aus? Was bedeutet Kontaktverbot? Wo erhalten Unternehmen Unterstützung?
Wir aktualisieren die Antworten laufend!
Ab dem 19. April 2021 gilt:
Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.




Informationen zu "Impfen & Testen" finden Sie hier: https://www.lk-nienburg.de/coronatest
Impftermine werden nicht vom Impfzentrum, dem Gesundheitsamt oder der Kreisverwaltung vergeben, sondern ausschließlich vom Land Niedersachsen.
Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich mit ihren Fragen rund um die Covid-19-Impfung an die Hotline des Landes Niedersachsen zu richten.
Hotline: 0800 9988665
Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar. An Sonn- und Feiertagen ist die Hotline geschlossen.
Termin-Absagen nimmt das
- Bürgertelefon unter Tel. 05021 967-900
- E-Mail: buergertelefon@kreis-ni.de
entgegen (grundsätzlich: Montag bis Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr sowie Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr).
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Ehemalige Grundschule Drakenburg
(Standortanzeige über Google-Maps)
Diese Information im Portal des Landes Niedersachsen:
- Hinweise zur Corona-Schutzimpfung
(https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-zur-corona-schutz-impfung-195357.html)
- Covid-19 Impfung - Antworten auf häufig gestellte Fragen
(https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/faq-impfung-195559.html)
Stand: 12.04.2021
Sie erreichen
- das Bürgertelefon unter 05021 967-900,
E-Mail: hygiene-umwelt@kreis-ni.de
grundsätzlich:
Mo. – Do. 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr,
Fr. 8:00 – 12:00 Uhr
- den Ärztlicher Breitschaftsdienst außerhalb der Praxiszeiten unter 116 117
- Die zentrale Corona-Hotline des Landes Niedersachsen steht für Fragen rund um Corona unter der kostenlosen Nummer (0180) 9988665 zur Verfügung:
Mo. - Fr. 8:00 - 19:00 Uhr
Sa., So. und an Feiertagen 10:00 - 17:00 Uhr
Kinder- und Jugendtelefon
anonym und kostenlos vom Handy und Festnetz montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr
Kontakt:
Telefonisch unter 116 111 - www.nummergegenkummer.de
Elterntelefon
anonym und kostenlos vom Handy und Festnetz montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr
Kontakt:
Telefonisch unter 0800 1110550 - www.nummergegenkummer.de
Beratungen rund um die Themen Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensjahre eines Kindes sowie Beratungen zu medizinischen, pflegerischen, erzieherischen und finanziellen Fragen:
Telefonische Beratungen unter (0 50 21) 967-7909 und
per E-Mail unter fruehehilfen@kreis-ni.de
montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr
Beratung rund um die Themen Familie, Schwangerenberatung, Schwangerenkonfliktberatung oder Beratung von Eltern über Kinderbetreuung:
Telefonische Beratungen unter (0 50 21) 967-7947 und
per EMail unter fsb@kreis-ni.de
montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr
Hilfe für Frauen und Mädchen
Beratungen bei Auseinandersetzungen (auch mit hohen Eskalationsstufen) oder bei Gewalt gegen die Partnerin oder die Kinder.
Kontakte
Polizei 110
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 08000-116016 kostenlos
(17 Sprachen, rund um die Uhr an 365 Tagen in Jahr)
Frauenhaus Nienburg 05021-2424
www.frauenhaus-nienburg.de
Frauen- und Mädchenberatungsstelle bei Gewalt 05021-61163
Chatberatung ist möglich - www.beratung-frauenmaedchen.de
Beratung- und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt 05021-889488
Kinder- und Jugenschutztelefon 0800-110333
Telefonische Beratungen unter anderem zu den Bereichen
- „Emotionale und soziale Probleme in allgemein schwierigen Zeiten“,
- „Häusliche Streitigkeiten und Gewalt, Partnerschaft, Trennung, Scheidung und Umgangsregelungen“ sowie
- „Erziehungsberatung (Entwicklungs- und Verhaltensproblem)“,
- „Probleme innerhalb der Familie und die Beratung von betroffenen Kindern“,
- „Jugendlichen und Angehörigen in Fällen von sexuellen oder körperlichen Übergriffen“
angeboten. Vor Ort sitzen psychologische und sozialpädagogische Fachkräfte.
Montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr, sowie freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer (0 50 21) 967-676.
Telefonseelsorge
Telefon (0800) 1110111 (24 Stunden)
„SeeleFon“ des Bundesverbandes Angehöriger psychisch erkrankter Menschen
Telefon (0228) 71002424 montags bis freitags zwischen 10 und 20 Uhr sowie mittwochs bis 21 Uhr und samstags zwischen 14 und 16 Uhr
Deutsche Depressionshilfe
Telefon (0800) 344533 (montags, dienstags und donnerstags, 13 bis 17 Uhr, mittwochs und freitags, 8.30 bis 12.30 Uhr)
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen
Telefon (0800) 7772244 (erreichbar zwischen 8 und 20 Uhr)
Deutsche Gesellschaft für Zwangserkrankungen
Telefon (040) 68913700 (montags bis freitags von 10 bis 12 Uhr)
Coronavirus: Unsere Hotline für Ihre Fragen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beantwortet Fragen aus der Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft und von Verbrauchern im Zusammenhang mit der Coronapandemie.
Landwirtschaft
Telefonnummer: 030 311606150
E-Mail-Adresse info-lw@bmel.bund.de
Ernährungswirtschaft
Telefonnummer: 030 311606154
E-Mail-Adresse info-er@bmel.bund.de
Verbraucher
Telefonnummer: 030 311606158
E-Mail-Adresse info-vb@bmel.bund.de
Die neuen Verhaltensregeln - Mehrsprachig - PDF - (Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung)
Nähanleitung: Behelfsmaske - Mehrsprachig - PDF - (Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung)
Hilfe kommt jetzt digital oder telefonisch
Im Landkreis Nienburg bieten Migrationsberatungsstellen flächendeckend Beratungen für Zugewanderte, Geflüchtete und ehrenamtlich Begleitende an. Diese Unterstützung findet aktuell nicht persönlich vor Ort in den Büros statt – die Hilfe kommt jetzt digital und telefonisch. Denn auch die Teams der Beratungsstellen arbeiten jetzt größtenteils im Homeoffice und sind dort weiterhin für eine Beratung erreichbar.
AWO: Beratung für Zugewanderte
Gülsen Gürses, Tel. 05021/6000837 (ggf. auf den Anrufbeantworter sprechen), E-Mail info@awo-nienburg.de, Kontaktformular unter www.awo-nienburg.de und über die AWO Facebook-Seite
Verwaltung täglich von 9 bis 13 Uhr Tel. 05021/66200
Sprotte Begegnungszentrum: Beratung für Zugewanderte
Montag bis Freitag von 10 bis 12 Uhr, Tamara Ritter Tel. 05021/9929999, E-Mail t.ritter@das-sprotte.de
Diakonische Werk: Beratung für Zugewanderte
Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr, Tel. 05021-979654 (ggf. auf den Anrufbeantworter sprechen), E-Mail Julia.Gehrmann@evlka.de.
Haus der Generationen Stolzenau: Beratung für Zugewanderte, auch für EU Bürgerinnen und Bürger
Ute Müller, Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr, Tel. 05761/902696 oder 0175/7544422, E-Mail hausdg@web.de
CJD mit JMD: speziell für junge Zugewanderte bis ca. 25 Jahre, Fragen, Unsicherheiten oder Angst
Sven Kühtz, Tel. 0151/40638460, E-Mail sven.kuehtz@cjd.de,
Jana Sudmann jana.sudmann@cjd.de,
Henrike Pauling Tel.0151/40638458, Facebook: Henrike Paulingcjd,
Valerie Grigat Tel. 0175/9926566
Karim Iraki unter 0151/40638462
EHAP: Zielgruppe EU Bürgerinnen und Bürger
Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr, E-Mail
Marthe Nietfeld unter 05023/ 29-16 und 0173/5440025, E-Mail mn@liebenau.com oder sozialarbeit.liebenau@gmail.com
Christian Teodorescu (rumänischsprachiger Berater) Tel. 0163/4577609.
Zunächst einmal wird ihr Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin überprüft haben, ob Sie als begründeter Verdachtsfall in Frage kommen (siehe Frage: Wann besteht der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus). Sollte nach Anamnese der ärztlichen Fachkraft keiner der Indikatoren auf Sie zutreffen, besteht kein medizinischer Anlass, einen Test-Abstrich durchführen zu lassen. Sollte sich ein Arzt bzw. eine Ärztin trotz Zutreffens der Risiko-Indikatoren nicht dazu bereit erklären, einen Test durchzuführen oder Ihnen konkrete Hilfe anzubieten, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse bzw. an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen.
Was tue ich, wenn mein Hausarzt mir sagt, er könne mich aus organisatorischen Gründen nicht testen?
Sollte ein Arzt bzw. eine Ärztin sich aus organisatorischen Gründen nicht dazu in der Lage sehen einen Test durchzuführen oder Ihnen konkrete Hilfe anzubieten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihre Krankenkasse bzw. an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen.
>> Anmeldung von Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen
§ 9 Abs. 1 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Allgemeine Vorschriften | Handel, Dienstleistungen, Gewerbe, Veranstaltungen, Sport | Kinderbetreuung und Schulen |
Einrichtungen | Einreisebestimmungen | Robert-Koch-Institut
Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. (§ 2)
Kann eine Person den Abstand nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. (§ 3)
Jede Person soll zudem private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden.
Kontaktbeschränkungen (§ 2 Abs. 1)
Eine Zusammenkunft von Personen ist nur
- mit den Personen eines Haushalts und
- höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts
zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.
Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB: Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.)
Abweichend dürfen die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt, durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für ihr jeweiliges Gebiet Zusammenkünfte
- von höchstens zehn Personen zulassen,
- die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen,
- wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und
- nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten; die Sätze 2 und 3 (Begleitpersonen, Betreuungskräfte, Dritte § 1684 (4) 3 BGB) sind anzuwenden.
Die Zusammenkünfte nach Allgemeinverfügung dürfen nur zugelassen werden, wenn für die betreffende Kommune die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) nicht mehr als 35 beträgt; das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ bekannt, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städte die geregelte Zahl der Neuinfizierten erreicht ist.
An einer Zusammenkunft, die nach Allgemeinverfügung zugelassen ist, dürfen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen,
- wenn auch in dieser Kommune die Zusammenkünfte entsprechend zugelassen sind oder
- die Zusammenkunft nach Satz 1 zulässig wäre.
Das gilt nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG).
Eine Zusammenkunft, die weder hiernach zulässig noch eine Versammlung im Sinne des § 2 NVersG ist, ist verboten.
Hochinzidenzkommune:
Anstelle der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 der § 2 Abs. 1 und der § 6 der Niedersächsischen Corona- Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung:
§ 2 Kontaktbeschränkungen
(1) Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren aufhalten.
Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes.
§ 6 Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern
(1) Private Zusammenkünfte und Feiern, die
- in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten,
- auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder
- in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten,
stattfinden, sind nur mit Personen des eigenen Hausstands und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren zulässig.
Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ist.
(2) Private Zusammenkünfte und Feiern, die die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllen, sind verboten.
>> Bitte beachten Sie die Informationen des Landes Niedersachsen zu den Kontaktbeschränkungen.
Abstandsgebot
Jede Person hat in der Öffentlichkeit,
- in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art sowie
- in den übrigen in dieser Verordnung geregelten Fällen
soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten (Abstandsgebot); die Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von
- Veranstaltungen,
- Dienstleistungen und
- des Betriebs von Einrichtungen
bleiben unberührt.
Kann eine Person das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel nicht nur vorübergehend nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 zu tragen; im Übrigen bleibt § 3 unberührt.
Die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot gelten nicht
- gegenüber den Personen im Sinne des Absatzes 1,
- (gestrichen),
- im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einschließlich dafür gebildeter beruflicher Fahrgemeinschaften oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,
- im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats,
- bei
- a) Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien, Fraktionen und Gruppen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags unberührt bleiben,
- b) Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreterversammlungen und ähnliche Veranstaltungen, und
- c) Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Wahlen,
5a. aufgehoben
- im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- im Rahmen der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes,
- im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, insbeson- dere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
- im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII,
- bei sportlicher Betätigung von Personen eines Haushalts mit höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts oder im Fall einer Zulassung nach Absatz 1 Satz 4 bei sportlicher Betätigung von insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens drei Haushalten,
Hochinzidenzkommune: Anstelle der Regelungen über sportliche Betätigungen und die Nutzung von Sportanlagen nach § 2Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 und 5 sowie des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung:
10. bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands, - beim Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu und von den Einrichtungen und Angeboten nach den Nummern 8 und 9, Kindertageseinrichtungen (§ 12) und Schulen (§ 13).
Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht bei verfahrensrechtlichen Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind, sowie in Bezug auf Schlichtungsverfahren nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz und nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz.
Über Nr. 10 hinaus sind der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel, ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche Anlagen, zur Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandsgebots betreten und genutzt werden.
- Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.
Die Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung und die Veranstalterinnen und Veranstalter einer Veranstaltung haben auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.
Hochinzidenzkommune:
Anstelle der Regelungen über sportliche Betätigungen und die Nutzung von Sportanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 und 5 sowie des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung:
Die Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung und die Veranstalterinnen und Veranstalter einer Veranstaltung haben auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.
Anstelle der Regelungen über sportliche Betätigungen und die Nutzung von Sportanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 und 5 sowie des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung:
Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen
7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung allein oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten und die sportliche Betätigung nach § 2 Abs. 4 auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt,
(§ 2)
Bitte beachten!!!
>> § 6 trifft Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern
Jede Person hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Dies gilt auch für Personen, die
- Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots naturgemäß erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen,
- Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger nutzen, wobei Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer ausgenommen sind,
- an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen und
- am Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung teilnehmen.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auch von jeder Person in einer Arbeits- oder Betriebsstätte einschließlich einer beruflichen Fahrgemeinschaft zu tragen, es sei denn, dass
- die Person einen Arbeitsplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot zu jeder anderen Person in der Arbeits- oder Betriebsstätte eingehalten wird oder
- die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung hat auch jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu tragen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten einschließlich der Dauer oder des Zeitraums der Pflicht fest.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist jede geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
Die Mund-Nasen- Bedeckung ist nur geeignet, wenn sie eng anliegt.
Abweichend ist für eine Person, die
- sich in einem geschlossenen Raum eines Betriebs oder einer Einrichtung jeweils im Sinne des § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 1 bis 23 und Satz 2 bis 4 und 6 (geöffnete Einrichtungen), in dem vor dem Raum gelegenen Eingangsbereich, auf einem zugehörigen Parkplatz oder während der jeweiligen Marktöffnungszeiten auf einem Wochenmarkt aufhält,
- nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder eine dazugehörige Einrichtung nutzt, ausgenommen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer,
- Schulungen im Rahmen einer Fahr- oder Flugschule einschließlich einer Einrichtung für die Durchführung von Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) durchführt oder an solchen Schulungen teilnimmt oder Dienstleistungen im Rahmen eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, einer Massagepraxis, eines Tattoo-Studios oder eines ähnlichen Betriebs einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erbringt oder als Kundin oder Kunde entgegennimmt,
3a. im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege von Personen Kontakt zu den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen hat, - an einer Veranstaltung nach § 9 Abs. 1,2 oder 3 teilnimmt,
- ein Heim nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), eine unterstützende Wohnform nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, eine Tagespflegeeinrichtung nach § 2 Abs. 7 NuWG, eine ambulant betreute Wohngemeinschaft zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fällt, zu Besuchszwecken, zur erweiterten Grundversorgung, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu anderen Zwecken betritt oder
- an einer beruflichen Fahrgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 teilnimmt,
nur eine medizinische Maske zulässig; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
Die Pflicht gilt nicht
- in Bezug auf ausschließlich der privaten Nutzung dienende Räumlichkeiten der pflichtigen Person sowie privat oder beruflich genutzte Kraftfahrzeuge, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 (ÖPNV) anders geregelt ist,
- im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 anders geregelt ist (Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots naturgemäß erfordern, an Arbeits- oder Betriebsstätte),
- im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats sowie bei Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung für Personen, die sich im Rahmen einer öffentlichen Wahl um ein politisches Mandat oder Amt bewerben,
- bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages unberührt bleiben,
- im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere bei der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII sowie bei der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
- im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII, wobei § 13 Abs. 1 entsprechend gilt,
- bei sportlicher Betätigung,
- im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt, allerdings nur im Rahmen der Einzelausbildung,
- im Rahmen einer logopädischen Behandlung.
Abweichend darf während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, die pflichtige Person die Mund-Nasen- Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot eingehalten wird.
Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen ausgenommen.
Soweit in den Regelungen dieser Verordnung bestimmt ist, dass Personen eine medizinische Maske zu tragen haben, so gilt dies mit der Maßgabe, dass Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag nur eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 (textile oder textilähnliche Barriere) zu tragen haben.
Die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen haben in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche
- auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und
- auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sind insbesondere verpflichtet,
- auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und auf die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 (medizinische Maske) durch Aushang sowie zusätzlich mit Durchsagen hinzuweisen und
- für deren Einhaltung zu werben;
- sie sollen innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Kontrolltätigkeiten beim Verdacht eines Verstoßes im Einzelfall
- persönlich angesprochen,
- angemessen zur Einhaltung ermahnt und
- bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
(§ 3)
- Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie
- die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung
setzen ein Hygienekonzept nach den folgenden Vorgaben voraus; wegen des Hausrechts und der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags sind von der Pflicht nach Halbsatz 1 der Niedersächsische Landtag, seine Gremien und Fraktionen ausgenommen.
In dem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die
- die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
- der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
- Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
- die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
- das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
- sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Das Hygienekonzept kann Regelungen und Maßnahmen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen, zum Beispiel durch die Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas.
Die oder der jeweils Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Darüber hinausgehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Die Betreiberinnen und Betreiber des öffentlichen Personenverkehrs sollen ein den besonderen Anforderungen des öffentlichen Personenverkehrs entsprechendes Hygienekonzept erstellen.
(§ 4)
Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder der Teilnahme oder des Besuchs einer Veranstaltung hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen,
- die Dienstleisterin oder der Dienstleister, die oder der eine Dienstleistung mit unmittelbarem Körperkontakt zu einer Kundin oder einem Kunden erbringt,
- die Betreiberin oder der Betreiber einer Fahrschule, Fahrlehrerausbildungsstätte, Flugschule, einer anerkannten Aus- und Weiterbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder einer Aus- und Weiterbildungsstätte für Triebwagenführer und anderes Personal im Bereich der Eisen- und Straßenbahnen oder einer ähnlichen Einrichtung,
2 a. die Dienstleisterin, der Dienstleister, die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs, die oder der einen Termin nach § 7 oder § 10 Abs. 1 b Sätze 3 oder 6 vereinbart, - die Betreiberin oder der Betreiber einer Mensa oder einer Kantine,
- die Betreiberin oder der Betreiber einer Volkshochschule oder einer sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule,
4a. die Anbieterin oder der Anbieter von außerschulischer Lernförderung nach § 14 a Abs. 2, - die anbietende Stelle in Bezug auf den Besuch und die Inanspruchnahme eines gruppenbezogenen, nicht stationären, offenen Angebots der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere nach den §§ 11 und 13 SGB VIII,
- die Leitung eines Krankenhauses, einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Rehabilitationseinrichtung,
-> personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben und
-> bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises.
Es sind
- der Familienname,
- der Vorname,
- die vollständige Anschrift und
- eine Telefonnummer
(Kontaktdaten)
der jeweiligen Person sowie
- das Erhebungsdatum und
- die Erhebungsuhrzeit
zu dokumentieren, wobei in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 a sowie des § 7 anstelle von Erhebungsdatum und Erhebungszeit der vereinbarte Termin zu dokumentieren ist; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten der jeweiligen Person.
- Die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen nach der Erhebung, abweichend hiervon in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 a sowie des § 7 für die Dauer von drei Wochen nach dem vereinbarten Termin, aufzubewahren.
- Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen.
- Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
- Die Verwendung der Dokumentation ist auf die Vorlage auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt beschränkt.
- Spätestens vier Wochen nach der Erhebung, abweichend hiervon in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 a sowie des § 7 spätestens vier Wochen nach dem vereinbarten Termin, sind die Kontaktdaten zu löschen.
- Die Verpflichtungen entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und -uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.
Das zuständige Gesundheitsamt ist berechtigt, die erhobenen Kontaktdaten anzufordern, damit eine etwaige Infektionskette nachverfolgt werden kann. Die angeforderten Kontaktdaten dürfen von dem zuständigen Gesundheitsamt nicht weitergegeben und nicht zu anderen Zwecken als der Nachverfolgung von Infektionsketten verwendet werden. Sie sind vom zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr benötigt werden.
- Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, ist die besuchende oder teilnehmende Person zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet.
Verweigert die besuchende oder teilnehmende Person die Kontaktdatenerhebung oder verweigert sie im Falle der Nutzung einer Anwendungssoftware die Zustimmung zur Datenweitergabe, insbesondere auch im Falle eines positiven Testergebnisses, oder erfüllt sie ihre Pflicht nicht, so darf ein Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden.
Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls entsprechend Kontaktdaten erheben. Wird die Angabe der Kontaktdaten verweigert oder werden die Kontaktdaten nicht angegeben, so kann ein Zutritt zu den jeweiligen Gebäuden und Räumlichkeiten verweigert werden.
(§ 5)
In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS- CoV-2 durch
- eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR- Testung) oder
- einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt, oder
einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.htmlgelistet ist,
durchgeführt werden.
Im Fall der Testung nach Nr. 1 darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder des Veranstaltungsorts vorzulegen.
Im Fall einer Testung mittels eines PoC- Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung nach Nr. 2 erste Alternative hat die Betreiberin oder der Betreiber der besuchten Einrichtung oder des besuchten Betriebs oder die Veranstalterin oder der Veranstalter der besuchten Veranstaltung der Besucherin oder dem Besucher den Test anzubieten und vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts durch die Besucherin oder den Besucher den Test durch eine von der Betreiberin, dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter beauftragten und dafür geschulten Person durchführen zu lassen.
Im Fall eines Selbsttests nach Nr. 2 zweite Alternative ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts in Anwesenheit einer von der Betreiberin, dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen.
Die Betreiberin, der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen.
Die Pflicht zur Testung nach Satz 3 oder 4 entfällt, wenn die Besucherin oder der Besucher eine Bestätigung gemäß Satz 5 über eine höchstens 12 Stunden alte negative Testung nach Satz 3 oder 4 vorlegt.
Die Pflicht zur Testung nach Satz 3 oder 4 entfällt auch, wenn die Besucherin oder der Besucher eine Bestätigung über eine tagesaktuelle negative Testung vorlegt, die aufgrund des § 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) vorgenommen worden ist.
Ergibt eine Testung das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2, so hat die Betreiberin, der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter der Besucherin oder dem Besucher den Zutritt zu verweigern und sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt über das Ergebnis der Testung zu informieren und dabei die Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilen; § 5 Abs. 1 Sätze 3, 4, 6, 7 und 11 ist entsprechend anzuwenden.
Die Übermittlung des Ergebnisses der Testung kann auch mittels der Anwendungssoftware nach § 5 Abs. 1 Satz 7 a erfolgen; in diesem Fall darf die Besucherin oder der Besucher die Zustimmung zur Übermittlung nicht verweigern.
§ 5 Abs. 1 Sätze
- 3, (Die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen nach der Erhebung, abweichend hiervon in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 a sowie des § 7 für die Dauer von drei Wochen nach dem vereinbarten Termin, aufzubewahren.)
- 4, (Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen.)
- 6, (Die Verwendung der Dokumentation ist auf die Vorlage auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt beschränkt.)
- 7 (Spätestens vier Wochen nach der Erhebung, abweichend hiervon in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 a sowie des § 7 spätestens vier Wochen nach dem vereinbarten Termin, sind die Kontaktdaten zu löschen.) und
- 11 (Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, ist die besuchende oder teilnehmende Person zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet.)
ist entsprechend anzuwenden.
Die Pflicht zur Testung nach Absatz 1 entfällt, wenn die Besucherin oder der Besucher über eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen bei ihr oder ihm vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff verfügt.
>> Datenerhebung und Dokumentation (§ 5)
(§ 5a)
Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder in der die 7-Tage- Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) den Wert von 100 überschreitet und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörde von Dauer ist, hat die örtlich zuständige Behörde zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 für das gesamte Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder für Teile dieses Gebiets über die jeweiligen Regelungen dieser Verordnung hinaus weitergehende Anordnungen zu treffen.
Dazu kann sie insbesondere
- für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte Betretungsverbote erlassen,
- das Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 anordnen, auch für haushaltsfremde Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einem privaten Kraftfahrzeug,
- in Fällen, in denen die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 und das Befolgen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 erheblich erschwert ist, den Zutritt, den Aufenthalt oder die Teilnahme einer Person vom Ausschluss des Vorliegens einer Corona-Virus SARS-CoV-2-Infektion durch einen Test nach § 5 a Abs. 1 oder durch eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 abhängig machen,
- weitere Kontaktbeschränkungen anordnen,
- Ausgangsbeschränkungen (§ 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG) unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 anordnen.
Die örtlich zuständige Behörde kann nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 in Bezug auf Teile des Gebiets eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt jeder Person das Verlassen des privaten Wohnbereichs in der Zeit von 21:00 Uhr bis um 05:00 Uhr des Folgetages untersagen, wenn dieses aufgrund der jeweiligen Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung, der allgemeinen und regionalen Infektionslage sowie der Ziele des Infektionsschutzes geboten und verhältnismäßig ist.
Die örtlich zuständige Behörde hat die Anforderungen des § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG zu beachten.
Im Falle einer Anordnung einer Ausgangsbeschränkung sind Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, der Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, des Besuchs von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen und des Besuchs naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind, vorzusehen.
Insbesondere Reisen innerhalb des Gebiets nach Satz 1 und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.
Liegen die Voraussetzungen einer Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nicht mehr vor, so ist die Anordnung unverzüglich aufzuheben.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in einem Dreitagesabschnitt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 150 und ist diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörde von Dauer, so soll die örtlich zuständige Behörde die Ausgangsbeschränkung nach Absatz 3 Satz 1 im dort geregelten Umfang unter den dort geregelten Voraussetzungen anordnen.
Eine Anordnung nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Gebiet nicht oder nicht mehr hinreichend einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS- CoV-2 besteht.
Absatz 3 Sätze 2 bis 6 ist anzuwenden.
Bei Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen betreffen, sind vorrangig Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die ein Aufrechterhalten des jeweiligen Betriebs ermöglichen.
Der Schulbesuch für die Teilnahme an Abschluss- oder Abiturprüfungen darf nicht untersagt werden.
(§ 18 Weitergehende Anordnungen)
(1) Hochinzidenzkommunen sind die Landkreise und kreisfreien Städte, für deren Gebiet am 8. März 2021 die 7-Tage-Inzidenz mehr als 100 beträgt.
Hochinzidenzkommunen sind auch die Landkreise und kreisfreien Städte, die die örtlich zuständigen Behörden nach Absatz 2 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung zu Hochinzidenzkommunen erklärt haben.
(2) Beträgt in einem Dreitagesabschnitt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz mehr als 100 und ist diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer, so erklären die örtlich zuständigen Behörden den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt mit Wirkung ab dem zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt zur Hochinzidenzkommune.
(3) In den Hochinzidenzkommunen nach den Absätzen 1 und 2 sind
- anstelle der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 der § 2 Abs. 1 und der § 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung,
- anstelle der Regelungen über sportliche Betätigungen und die Nutzung von Sportanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 und 5 sowie nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung,
- anstelle der Regelungen über die Schließung von Einrichtungen der Kultur und des Freizeitangebots nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der dort geregelten Schließung von Bibliotheken, Büchereien, Zoos, Tierparks und von letzteren ähnlichen Einrichtungen insbesondere botanischen Gärten,
- anstelle der Regelungen über die Nutzung von Speiseräumen in Beherbergungsstätten und Hotels nach § 10 Abs. 1 Sätze 5 und 6 der § 10 Abs. 1 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung,
- anstelle der Regelungen über den zulässigen Geschäftsbetrieb geschlossener Verkaufsstellen nach § 10 Abs. 1 b Sätze 3 bis 5 der § 10 Abs. 1 b Sätze 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung,
anzuwenden.
(4) Sinkt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1 die 7-Tage-Inzidenz unter 100 und ist diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer, so erklären sie durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab welchem Zeitpunkt der betreffende Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt nicht länger Hochinzidenzkommune ist.
Ab diesem Zeitpunkt sind die in Absatz 3 genannten Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden.
(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen für jeden Tag die im Sinne der Absätze 1, 2 und 4 maßgebliche 7-Tage-Inzidenz bekannt.
>> Corona VO ab 8.3.21 - § 18a Hochinzidenzkommune: Vergleich der Vorschriften
Die Einschränkungen gelten ab 16. Dezember 2020 bis zunächst einschließlich Sonntag, 9. Mai 2021.
Bitte beachten: Das ist nicht wie „bei Rot über die Ampel gehen“! Die Einhaltung dieser Regeln wird sehr konsequent durchgesetzt werden – wenn nötig mit Zwangsmitteln.
Verstöße werden unmittelbar mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet, schwere Verstöße werden strafrechtlich verfolgt und können mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden und die Polizei sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu ahnden.
Handel, Dienstleistungen, Gewerbe, Veranstaltungen, Sport
Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen (§ 10)
Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen
1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
2. Gastronomiebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes einschließlich der Außenbewirtschaftung, insbesondere
- Restaurants,
- Bars einschließlich Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden,
- Imbisse und Cafés,
allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, jeweils ausgenommen
- der Außer-Haus-Verkauf und
- die Abholung von Speisen zum Verzehr außerhalb der jeweiligen Einrichtung
und mit Ausnahme von
- Gastronomiebetrieben in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner,
- Gastronomiebetrieben in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste, allerdings nur zur Versorgung auf den Zimmern, und
- Gastronomiebetrieben auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen zur Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern, die ihre Tätigkeit durch eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nachweisen können,
3. Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, ausgenommen Wochenmärkte,
4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
5. Kinos, Freizeitparks, Angebote von Freizeitaktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden wie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen, Klettergärten, Kletterparks, Spielparks, Abenteuerspielplätze, Minigolfanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Seilbahnen,
Hochinzidenzkommune: Anstelle der Regelungen über die Schließung von Einrichtungen der Kultur und des Freizeitangebots nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der dort geregelten Schließung von Bibliotheken, Büchereien, Zoos, Tierparks und von letzteren ähnlichen Einrichtungen insbesondere botanischen Gärten,
4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken, Büchereien und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen, ausgenommen wissenschaftliche Bibliotheken wie die Hochschul- und Landesbibliotheken,
5. Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden wie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen und Kletterparks und ähnliche Einrichtungen sowie Seilbahnen,
§ 7 (aufgehoben)
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts sowie die sportliche Betätigung nach § 2 Abs. 4 auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt,
Hochinzidenzkommune: Anstelle der Regelungen über sportliche Betätigungen und die Nutzung von Sportanlagen nach des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 und 5 sowie des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4 sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung:
7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt,
8. Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining und ähnliche Einrichtungen,
9. (aufgehoben)
10. Prostitutionsstätten nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG.
Die Durchführung touristischer Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten ist verboten.
Die Untersagung nach Satz 1 Nr. 2 (Gastronomiebetriebe) gilt nicht für Mensen, Cafeterien und Kantinen, soweit diese der Versorgung von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen und nicht gemeinsame Speiseräume und -säle genutzt werden; in Betriebskantinen der Unternehmen der Ernährungswirtschaft, in Kantinen der Angebote der Eingliederungshilfe im Sinne des § 15 Abs. 1, in Kantinen von Krankenhäusern sowie in allen Kantinen von Betrieben, in denen aus hygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz nicht möglich ist, bleibt die Nutzung der gemeinsamen Speiseräume und -säle zulässig.
Der Verzehr der nach Satz 1 Nr. 2 im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs abgeholten Speisen in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den Betrieben ist untersagt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b dürfen zulässig über Nacht beherbergte Gäste Speisen und Getränke unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1, des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und der Anforderungen des nach § 4 Abs. 1 bestehenden Hygienekonzepts in den Speiseräumen der Beherbergungsstätte oder des Hotels einnehmen.
Untersagt sind über Nr. 10 hinaus
- die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG,
- die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG einschließlich der Durchführung der Prostitutionsvermittlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG,
- die Durchführung erotischer Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 sowie
- die Straßenprostitution.
Hochinzidenzkommune: Anstelle der Regelungen über die Nutzung von Speiseräumen in Beherbergungsstätten und Hotels nach des § 10 Abs. 1 Sätze 5 und 6 der § 10 Abs. 1 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung:
Untersagt sind über Satz 1 Nr. 10 hinaus die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG, die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG einschließlich der Durchführung der Prostitutionsvermittlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG, die Durchführung erotischer Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 sowie die Straßenprostitution.
Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind untersagt. Das gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und -tüten.
Die zuständige Behörde kann den Verkauf und die abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu verstößen gegen § 2 (Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot) kommt; das Verbot ist angemessen zu befristen.
Für den Kundenverkehr und Besuche sind alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, geschlossen, ausgenommen die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen
- des Lebensmittelhandels,
- der Wochenmärkte in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln und mit Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie Blumengestecken und Grabschmuck,
- des landwirtschaftlichen Direktverkaufs und der Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln und mit Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie Blumengestecken und Grabschmuck,
- des Getränkehandels,
- der Abhol- und Lieferdienste,
- der Reformhäuser,
- der Babyfachgeschäfte,
- der Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
- der Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
- der Tankstellen und Autowaschanlagen,
10 a. des Kraftfahrzeughandels und des Zweiradhandels, allerdings jeweils beschränkt auf die Durchführung von Probefahrten, - der Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,
- der Banken und Sparkassen,
- der Poststellen,
- der Reinigungen,
- der Waschsalons,
- der Zeitungsverkaufsstellen,
16a. des Buchhandels, - des Tierbedarfshandels,
- des Futtermittelhandels,
- der Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte,
- des Großhandels und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden,
- des Brenn- und Heizstoffhandels,
- des Brief- und Versandhandels,
- der Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr.
Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der in Satz 1 Nrn. 1 bis 9 und 16 bis 19 genannten Verkaufsstellen entsprechen, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig.
Zulässig sind auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer nach Satz 1 geschlossenen Verkaufsstelle nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots, wobei sich in den Geschäftsräumen nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf; Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Zulässig ist zudem die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume oder innerhalb der Geschäftsräume einer nach Satz 1 geschlossenen Verkaufsstelle, jeweils unter Wahrung des Abstandsgebots; für die Übergabe der Ware darf sich in den Geschäftsräumen nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 23 ist unzulässig.
Hochinzidenzkommune: Anstelle der Regelungen über den zulässigen Geschäftsbetrieb geschlossener Verkaufsstellen nach § 10 Abs. 1 b Sätze 3 bis 5 der § 10 Abs. 1 b Sätze 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung:
Zulässig ist auch die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1.
Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 23 ist unzulässig.
Zulässig ist im Übrigen nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson die Durchführung von Bemusterungsterminen zur Vorbereitung des Innen- und Außenausbaus und Terminen zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art.
Nimmt eine Kundin oder ein Kunde eine Dienstleistung eines Betriebs
- der körpernahen Dienstleistungen oder
- der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs,
- eines Kosmetikstudios,
- einer Massagepraxis,
- eines Tattoo-Studios oder
- eines ähnlichen Betriebs einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie
- Praxen für Physiotherapie,
- Ergotherapie,
- Podologie oder Fußpflege,
- die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie
- die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
entgegen, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat die Kundin oder der Kunde das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei ihr oder ihm durch einen Test nach § 5 a Abs. 1 oder durch eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 auszuschließen.
Im Übrigen ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen; das Testkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Betreiberin oder dem Betreiber
a) einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung,
b) eines Hotels,
c) eines Campingplatzes,
d) eines Wohnmobilstellplatzes oder
e) eines Bootsliegeplatzes
sowie
der gewerblichen oder privaten Vermieterin oder dem gewerblichen oder privaten Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses
sind Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt.
Im Übrigen sind Übernachtungsangebote und Übernachtungen nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig.
Bereits vor dem 2. November 2020 angetretene Aufenthalte mit Übernachtungen müssen nicht abgebrochen werden.
Ausgenommen sind Übernachtungen auf Parzellen auf Campingplätzen oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind.
Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist untersagt. Im Übrigen sind Übernachtungsangebote und Übernachtungen nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig.
In Betrieben des Einzelhandels ist neben der Durchführung von Maßnahmen nach dem erforderlichen Hygienekonzept sicherzustellen, dass sich
- in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern nur eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und
- in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern
a) in Bezug auf die Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter nur eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und
b) in Bezug auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche nur eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche
aufhält.
Für Einkaufszentren und die Betriebe des Einzelhandels in diesen Einkaufszentren sind im Rahmen des Hygienekonzepts abgestimmte Maßnahmen zu treffen, die der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die beschäftigten Personen auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben.
Die Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
Die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung herausgegebenen Infografiken mit den wichtigsten Hygienehinweisen sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden.
Eine Unterbringung in genannten Unterkünften soll möglichst nur in Einzelzimmern erfolgen.
Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.
Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind verpflichtet, von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer sowie von jeder bei ihnen eingesetzten Person Kontaktdaten zu erheben, zu dokumentieren und den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
(§ 10)
Der Besuch einer Gedenkstätte ist unter den Anforderungen der folgenden Sätze zulässig:
- Die für die Gedenkstätte verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass die Besucherinnen und Besucher das Abstandsgebot einhalten.
- Die verantwortliche Person ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen;
- der Zutritt zu einer Gedenkstätte ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zulässig.
- Die Zahl der Besucherinnen und Besucher, die sich zur gleichen Zeit in der Gedenkstätte aufhalten, darf die Hälfte der Personenkapazität der Gedenkstätte nicht überschreiten.
- Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation sind anzuwenden.
- Die auf dem Gelände der Gedenkstätte gelegenen Verkaufsstellen einschließlich mobiler Verkaufsstellen und Gastronomiebetriebe wie zum Beispiel Cafés, ausgenommen der Außer-Haus-Verkauf, sind für den Besucherverkehr geschlossen.
Der Besuch eines Zoos, Tierparks oder botanischen Gartens ist unter den Anforderungen der nachfolgenden Sätze zulässig:
- Die für die Anlage verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass die Besucherinnen und Besucher das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 einhalten.
- Die verantwortliche Person ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen;
der Zutritt zu einer Anlage ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zulässig. - Die Zahl der Besucherinnen und Besucher, die sich zur gleichen Zeit in der Anlage aufhalten, darf die Hälfte der Personenkapazität der Anlage nicht überschreiten.
- Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation nach § 5 sind anzuwenden.
- Die auf dem Gelände der Anlage gelegenen Verkaufsstellen einschließlich mobiler Verkaufsstellen und Gastronomiebetriebe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wie zum Beispiel Cafés, ausgenommen der Außer-Haus-Verkauf, sind für den Besucherverkehr geschlossen.
Der Betrieb
- eines Museums,
- eines Freilichtmuseums,
- einer Ausstellung,
- einer Galerie oder
- einer ähnlichen Einrichtung
erfordert in dem erforderlichen Hygienekonzept über die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 hinaus Maßnahmen,
- die die Zahl der Besucherinnen und Besucher und deren Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung auch zeitlich begrenzt und steuert;
- der Zutritt zu einer Einrichtung im Sinne des Halbsatzes 1 ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zulässig.
- Die Zahl der Besucherinnen und Besucher, die sich zur gleichen Zeit in der Einrichtung aufhalten, darf die Hälfte der Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschreiten.
- Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation sind anzuwenden.
Hochinzidenzkommune:
Anstelle der Regelungen über die Schließung von Einrichtungen der Kultur und des Freizeitangebots nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der dort geregelten Schließung von Bibliotheken, Büchereien, Zoos, Tierparks und von letzteren ähnlichen Einrichtungen insbesondere botanischen Gärten,
4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken, Büchereien und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen, ausgenommen wissenschaftliche Bibliotheken wie die Hochschul- und Landesbibliotheken,
5. Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden wie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen und Kletterparks und ähnliche Einrichtungen sowie Seilbahnen,
§ 7 (aufgehoben)
(§ 7)
Abweichend von
- § 5 (Datenerhebung und Dokumentation),
- § 6 (Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern)
sind
- Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten und im Freien sowie
- Zusammenkünfte in
- Kirchen,
- Friedhofskapellen
- oder entsprechend genutzten Einrichtungen,
- Moscheen,
- Synagogen sowie
- Cem- und Gemeindehäusern
und
- die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren und
- gemeindlichen Einrichtungen zur Durchführung von Veranstaltungen kirchlicher Bildungsträger und
- von sozialen und karitativen Veranstaltungen der Gemeinden, sowie
- zur Unterweisung und Vorbereitung von Personen auf religiöse Feste und Ereignisse, wie zum Beispiel
- Erstkommunion,
- Firmung,
- Konfirmation,
- humanistische Jugendfeier,
- Bat Mizwa und Bar Mizwa, sowie
- Trauungen,
- Trauerandachten und
- die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt
unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts getroffen werden. (Satz 1)
In Bezug auf Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in
- Kirchen,
- Synagogen,
- Moscheen und
- anderen geschlossenen Räumlichkeiten und
- in Bezug auf Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten
sind die Anforderungen nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 einzuhalten. (Satz 2)
Bei zu erwartenden Besucherzahlen, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können, ist in dem Hygienekonzept auch ein Anmeldeerfordernis für die Besucherinnen und Besucher vorzusehen.
Die Besucherinnen und Besucher haben auch dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen haben; das Abstandsgebot bleibt unberührt.
Jeglicher Gesang der Besucherinnen und Besucher ist zu unterlassen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die örtlich zuständigen Behörden mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung über die Art, den Ort, den Zeitpunkt und den Umfang der Veranstaltung zu informieren, wenn zu erwarten ist, dass eine Veranstaltung von zehn oder mehr Personen besucht wird, es sei denn, es bestehen zwischen den betreffenden Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie den örtlich zuständigen Behörden Absprachen über die Durchführung von Veranstaltungen und die erforderlichen Informationen.
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie
- Parteien,
- Vereine,
- Initiativen und
- andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse
dürfen, auch abweichend von § 2 Abs. 1, die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird.
Angebote der Selbsthilfe nach § 20 h des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie der Selbsthilfe nach § 45 d des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs dürfen, auch abweichend von § 2 Abs. 1, Zusammenkünfte mit bis zu zehn Personen in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Versammlung unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes hat durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherzustellen.
Die zuständige Versammlungsbehörde kann zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV- 2 die Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken.
Veranstaltungen, die nicht durch diese Verordnung zugelassen sind, sind verboten.
(§ 9)
Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings und Wettbewerbs durch
- Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports,
- deren Trainerinnen und Trainer,
- Betreuerinnen und Betreuer,
- die jeweiligen Schiedsrichterinnen, Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter,
- Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals sowie
- durch weitere Personen, die für die Durchführung des Trainings oder Wettbewerbs unabdingbar sind,
sind zulässig, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das insbesondere sicherstellt, dass
- durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,
- die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 von medizinischem Personal getestet werden,
- Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,
- bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,
- die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.
Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen trägt die verantwortliche Organisation.
Sportlerinnen und Sportler sind Personen, die
- einem olympischen oder paralympischen Kader, das heißt einem Olympiakader, einem Perspektivkader, einem Nachwuchskader 1 oder 2 oder einem Landeskader, angehören und an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren,
- einer Mannschaft angehören, in der die Sportlerinnen und Sportler, die entweder die Anforderungen nach Nummer 1 erfüllen oder die Sportart berufsmäßig ausüben, insgesamt die Mehrzahl bilden, oder
- wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im Sinne der Nummer 1 anzugehören.
(§ 16)
>> Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
>> Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
Informationen zu Corona-Entschädigungen:
Ausgenommen von
- § 1 (Grundsatz)
- § 2 (Abstandsgebot)
- § 3 (Mund-Nasen-Bedeckung) und
- § 6 (Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern)
ist neben der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII auch die sonstige private Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen einschließlich des Bringens und Abholens der Kinder.
Die betreuende Person hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr einer Infektion der eigenen Person und der betreuten Kinder mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern.
Während des gesamten Betreuungszeitraums ist die betreuende Person zur Dokumentation der Zeiten, in denen sie Kinder betreut, sowie zur Datenerhebung und Dokumentation verpflichtet:
>> Allgemeine Vorschriften / Datenerhebung und Dokumentation (§ 5)
Die Vorschriften gelten für Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern in
- Familienferienstätten,
- Familien- und Erwachsenenbildungsstätten,
- Mehrgenerationenhäusern und
- ähnlichen Einrichtungen
entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Begrenzung auf bis zu 10 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder gilt.
Abweichend von Absatz 1 gilt für die Betreuung fremder Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit, also in der sogenannten Großtagespflege, § 12 Abs. 3 entsprechend.
Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Großtagespflege betrieben wird, die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 beträgt, und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, so setzen diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass ab dem übernächsten Werktag ein eingeschränkter Betrieb entsprechend § 12 Abs. 1 stattfindet; sobald der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist und diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, erklären diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab wann ein eingeschränkter Betrieb entsprechend §12 Abs. 1 nicht mehr stattfindet.
Im Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt, in dem am 12., 13. und 14. März 2021 die 7-Tage-Inzidenz jeweils mindestens 100 beträgt, gilt eine Allgemeinverfügung mit Anordnung des eingeschränkten Betriebs entsprechend § 12 Abs. 1 ab dem 15. März 2021 als erlassen, bis die örtlich zuständige Behörde eine abweichende Allgemeinverfügung trifft.
(§ 11)
(1) An allen Kindertageseinrichtungen einschließlich Kinderhorten findet ein eingeschränkter Betrieb statt.
Der eingeschränkte Betrieb sieht ein Betreuungsangebot für alle Kinder vor, die in der jeweiligen Kindertageseinrichtung einen Betreuungsplatz haben.
Soweit genehmigte Plätze nicht belegt sind, ist die Neuaufnahme von Kindern zulässig.
In den Kindertageseinrichtungen sollen Kinder während des eingeschränkten Betriebs in den Gruppen betreut werden, in die sie vor der Zeit der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 aufgenommen worden waren.
Offene Gruppenkonzepte sowie die Durchmischung von zeitgleich in einer Kindertagesstätte betriebenen Gruppen sind nicht zulässig.
Jeder Gruppe werden von vornherein bestimmte Räumlichkeiten zugeordnet; die Nutzung einer gruppenübergreifend vorgehaltenen Räumlichkeit, wie zum Beispiel eines Bewegungsraums, oder des Außengeländes der Einrichtung durch verschiedene Gruppen ist möglich, wenn die Räumlichkeit oder das Außengelände zeitgleich immer nur durch eine Gruppe genutzt wird.
Satz 6 gilt nicht bei ausreichend großen Außenflächen, bei denen eindeutig abgrenzbare Spielbereiche für einzelne Gruppen geschaffen werden, die eine Durchmischung von zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung betriebenen Gruppen wirksam unterbinden.
Zugleich müssen die Spielbereiche nach Satz 7 derart eingegrenzt sein, dass zwischen den einzelnen Spielbereichen ein Korridor mit einer Breite von mindestens 1,5 Metern besteht.
Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 8 ist die Betreuung von Gruppen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden, denen Hilfe nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt wird.
Eine Untersagung des Betriebs einer Kindertageseinrichtung durch eine Einzelanordnung bleibt unberührt.
(2) Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Kindertageseinrichtung liegt, die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 beträgt und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, so setzen diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass ab dem übernächsten Werktag der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten untersagt ist; sobald der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist und diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, erklären diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab wann der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten wieder zulässig ist.
Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.
Die Notbetreuung ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen.
Die höchstens zulässige Zahl der in einer kleinen Gruppe nach Satz 2 betreuten Kinder richtet sich nach der Altersstruktur in dieser Gruppe.
Die höchstens zulässige Zahl der betreuten Kinder darf in einer kleinen Gruppe, in der
- überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, in der Regel 8 Kinder,
- überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, in der Regel 13 Kinder und
- überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, in der Regel 10 Kinder
nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der höchstens zulässigen Zahl der betreuten Kinder in einer kleinen Gruppe ist unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten zulässig.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht oder
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.
Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.
Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 8 ist die Betreuung von Gruppen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden, denen Hilfe nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt wird.
(2 a) Im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder in der am 12., 13. und 14. März 2021 die 7-Tage-Inzidenz jeweils mindestens 100 beträgt, gilt eine Allgemeinverfügung nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 mit Untersagung des Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ab dem 15. März 2021 als erlassen, bis die örtlich zuständige Behörde eine abweichende Allgemeinverfügung trifft.
(3) Während der Betreuung in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet werden kann.
Ausgenommen davon sind Kinder bis zur Einschulung.
(4) In allen Kindertageseinrichtungen ist der ‚Niedersächsische Rahmen- Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung‘ vom 12. April 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums (https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/faq-194362.html), ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.
(5) Die Vorgaben des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder und der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe zu der Qualifikation des erforderlichen Personals sind ausgesetzt, soweit der Träger einer Kindertageseinrichtung aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 ausfallendes Personal nicht durch geeignete Fach- und Betreuungskräfte ersetzen kann.
Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Personal aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 oder aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Tests nicht in der Kindertageseinrichtung tätig werden kann, als auch für den Fall, dass der Träger das Personal aufgrund einer erforderlichen Quarantäne oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht für die Arbeit am Kind einsetzen kann.
(§ 12)
(1) An allen Schulen finden der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen grundsätzlich in geteilten Lerngruppen statt.
Die Lerngruppen nach Satz 1 sollen in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben.
Die Gruppengröße darf in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.
Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet werden kann.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen während des Unterrichts.
Abweichend von Satz 5 darf in den Schuljahrgängen 1 bis 4 die Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden, soweit und solange die pflichtige Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 eingehalten wird.
Schulfahrten sind untersagt.
Schulfahrten im Sinne des Satzes 7 sind Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen außerhalb des Schulstandortes verbunden sind, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte sowie unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten.
Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Teilung der Lerngruppe zeitweise nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, gilt die Schule in dieser Zeit als vorübergehend geschlossen im Sinne des § 56 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 IfSG.
(2) Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist, die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 beträgt und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, so setzen diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass ab dem übernächsten Werktag der Schulbesuch untersagt ist; sobald der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist und diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, erklären diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab wann der Schulbesuch nach Absatz 1 wieder zulässig ist.
Von der Untersagung ausgenommen sind der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen sowie
- der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
- der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
- die Schuljahrgänge 1 bis 4 und
- die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Tagesbildungsstätten.
Der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen der nach Satz 2 von der Untersagung ausgenommenen Schuljahrgänge finden grundsätzlich in geteilten Lerngruppen nach Absatz 1 statt.
(2 a) Im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder in der am 9., 10. und 11. April 2021 die 7-Tage-Inzidenz jeweils mindestens 100 beträgt, gilt eine Allgemeinverfügung nach Absatz 2 Satz 1 ab dem 12. April 2021 als erlassen, bis die örtlich zuständige Behörde eine abweichende Allgemeinverfügung trifft; § 13 Abs. 1 a in der am 11. April 2021 geltenden Fassung gilt weiterhin.
(3) Für die Dauer der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen an Schulen für Kinder in Schulkindergärten und für Schülerinnen und Schüler in der Regel der Schuljahrgänge 1 bis 6 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr zulässig.
Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden.
Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist.
Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.
(4) Einer Person, ausgenommen Personen
- in Notfalleinsätzen,
- der Polizei,
- der Feuerwehr,
- eines Rettungsdienstes und
- der technischen Notdienste,
ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test im Sinne des § 5 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative ausschließt, dass bei ihr eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorliegt.
Die der ärztlichen Bescheinigung zugrundeliegende Untersuchung und die Durchführung des Tests im Sinne des § 5 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Abweichend von Satz 2 und § 5 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 genügt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und § 35 a SGB VIII in Verbindung mit § 75 und § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines Tests nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 in der Woche; die Personen nach Halbsatz 1 dürfen bei der Durchführung eines Selbsttests im Sinne des § 5 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen.
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für
- Personen, die unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen oder durchführen lassen, wenn der Test ein negatives Ergebnis aufweist,
- Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an schriftlichen Arbeiten sowie an Abschluss- und Abiturprüfungen,
- Personen, die das Schulgelände aus einem wichtigen Grund betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern sowie zu Lehrkräften haben, und
- Personen, die die Anforderungen des § 5 a Abs. 2 erfüllen.
Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für Personen nach Satz 3 Tests im Sinne des § 5 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, so haben die in Satz 3 genannten Personen die Schulleitung darüber zu informieren.
(5) Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARSCoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zum Schulgelände verboten, bis sie oder er durch einen Test nach Absatz 4, der nach dem Beginn des Zutrittsverbots durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt.
(6) Im Übrigen ist an allen Schulen der ‚Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule‘ vom 8. Januar 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums (https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neuesschuljahr-190409.html), ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten.
(7) Schulen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate, Tagesbildungsstätten sowie Landesbildungszentren.
(§ 13)
Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der Einzelunterricht, die Einzelausbildung, der praktische Fahr- und Flugunterricht und Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV, untersagt.
Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung.
Ferner ist der Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg zulässig, wobei die Gruppengröße in der Regel 16 Personen nicht überschreiten darf.
Die Vorgaben des § 2 Abs. 2 (Abstandsgebot) sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 einzuhalten.
Von der Untersagung ausgenommen sind auch
- die Vorbereitung auf und die Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG),
- die Vorbereitung auf und die Durchführung von Wesenstests nach § 13 NHundG,
- die Durchführung von Welpenkursen und Junghundekursen,
- die Durchführung verhaltenstherapeutischer Trainingseinheiten mit Hunden,
- das Training von Hund-Halter-Gespannen und
- das Training und die Prüfung von Rettungs- und Jagdhunden.
Ausgenommen ist auch die praktische jagdliche Ausbildung in den Bereichen Reviergang und Einzelschießausbildung, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei ihr oder ihm durch einen Test nach § 5 a Abs. 1 oder durch eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 ausschließt.
Abweichend können Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler mit einem Lernförderbedarf auch als Präsenzangebot in Gruppen mit bis zu 16 Personen stattfinden, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 (Abstandsgebot) eingehalten werden.
Der Lernförderbedarf ist durch die Schule zu bescheinigen.
(§ 14 a)
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Personenverkehr ist Pflicht.
Der ÖPNV fährt nach Schulfahrplan. Die Kontaktbeschränkungen gelten auch hier:
- Jeder Fahrgast ist verpflichtet, eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Alltagsmasken müssen im Bus sowie an Haltestellen und beim Ein- und Ausstieg getragen werden.
- Zwischen den Fahrgästen und zum Fahrpersonal ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
- Ein- und Ausstieg sind nur durch die mittle oder hintere Tür möglich. An der vorderen Tür ist ein Einstieg nicht gestattet.
- Im Bus können keine Fahrausweise gekauft werden. Tickets sind online unter www.vln-nienburg.de erhältlich oder ab Montag in der VLN-Geschäftsstelle, Wilhelmstraße 30 in Nienburg und im VGH-Reisebüro in Hoya. Es darf jeweils nur eine Kundin / ein Kunde zur selben Zeit die Geschäftsstelle mit einer Mund-Nasen-Bedeckung betreten.
Mund- und Nasen-Bedeckungen können bei örtlichen Anbietern oder über das Internet erworben werden.
>> Nähanleitung Behelfsmaske (Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung) - Mehrsprachig - PDF
Bei Fragen zu Kinderbetreuung und zu Grundschulen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Einrichtung bzw. an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Gemeinden:
- Samtgemeinde Heemsen (https://www.heemsen.de/)
- Samtgemeinde Grafschaft Hoya (https://www.grafschaft-hoya.de/)
- Samtgemeinde Liebenau (https://www.liebenau.com/)
- Samtgemeinde Marklohe (https://www.marklohe.de/)
- Samtgemeinde Mittelweser (https://www.sg-mittelweser.de/)
- Stadt Nienburg (https://www.nienburg.de/)
- Stadt Rehburg-Loccum (https://www.rehburg-loccum.de/index.php)
- Samtgemeinde Steimbke (https://www.steimbke.de/)
- Flecken Steyerberg (https://www.steyerberg.de/)
- Samtgemeinde Uchte (https://www.uchte-online.de/)
(1) Die Leitung
- von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und
- von unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG
hat in einem Hygienekonzept nach § 4 auch Regelungen
- zur Neuaufnahme und
- zum Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern
in den Einrichtungen zu treffen mit der Maßgabe, dass deren Besuchsrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.
Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt; mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörden kann eine Einrichtung in dem Hygienekonzept hiervon abweichende Regelungen treffen, soweit diese mit dem Interesse des Gesundheitsschutzes vereinbar sind.
Die Einrichtung ist nach § 5 Abs. 1 zur Datenerhebung und Dokumentation der Kontaktdaten jeder Besucherin und jedes Besuchers verpflichtet.
(2) Beschäftigte
- in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 NuWG,
- unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie
- in Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 7 NuWG
und
- in diesen eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer,
- Praktikantinnen und Praktikanten,
- ehrenamtlich Tätige,
- Bundesfreiwilligendienstleistende und
- Freiwilligendienstleistende
haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona- Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen; die Personen,
- die in Heimen für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG oder
- unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG,
- in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie
- ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbringen,
tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Das Testergebnis ist der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten beschäftigen Person vorzulegen.
Der Dienst darf bei einem positiven Testergebnis nicht verrichtet werden, solange eine Überprüfung des Ergebnisses nicht abgeschlossen ist und das Gesundheitsamt im Falle eines positiven Befundes nicht eine weitere Beschäftigung gebilligt hat.
Die Leitung oder die von ihr beauftragten beschäftigten Personen sollen die Tests durchführen.
Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Für die in Satz 1 genannten Personen gilt § 5 a Abs. 2 entsprechend.
Die nach Satz 1 verpflichteten Personen haben zudem abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin, einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast haben, es sei denn, sie verfügen über eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 über eine bei ihnen seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
(3) In Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG gilt ergänzend, dass der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern und das Betreten durch Dritte
- zur erweiterten Grundversorgung,
- zur Erbringung von Dienstleistungen oder
- zu anderen Zwecken
bei der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten beschäftigten Person anzumelden ist.
Andernfalls kann die Leitung oder eine von der Leitung beauftragte beschäftigte Person den Besuch oder das Betreten untersagen.
Beträgt die 7-Tage-Inzidenz mehr als 35 in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, so sind die Heimleitung oder die von dieser beauftragten Beschäftigten verpflichtet, den Besucherinnen und Besuchern sowie den Personen, die die Einrichtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest anzubieten, um den Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen.
Ein Besuch und ein Betreten darf erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ermöglicht werden.
Eine Testung ist nicht erforderlich, wenn die jeweils zu testende Person ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweist und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 24 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde.
Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Für Dritte, die in den Einrichtungen eine Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege im Sinne des § 10 Abs. 1 c erbringen, gelten die Sätze 3 bis 6 unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.
Satz 7 ist auch anzuwenden in Bezug auf unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 7 NuWG und ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen.
Für Besucherinnen und Besucher sowie sonstige Personen, die die Einrichtung betreten wollen, gilt § 5 a Abs. 2 entsprechend.
(4) In ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterinnen oder Vertreter.
(5) Die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender bleiben jederzeit zulässig.
Satz 1 gilt für stationäre Hospize entsprechend.
(6) Unter Beachtung eines von der Leitung der Einrichtung nach § 4 erstellten Hygienekonzepts ist der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG zulässig.
(§ 14)
Die Leitung
- einer Werkstatt für behinderte Menschen,
- einer Tagesförderstätte für behinderte Menschen oder
- eines vergleichbaren Angebots der Eingliederungshilfe
kann den Zugang zu diesen Angeboten unter den vorgenannten Voraussetzungen zulassen.
Die Leitung eines Angebots nach Absatz 1 hat in einem angebotsspezifischen Hygiene- und Schutzkonzept, das auch Fahrdienste zwischen dem Angebots- und Wohnort umfasst und sich nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1), richtet, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern.
Dabei ist den Besonderheiten der jeweils betroffenen Personengruppe Rechnung zu tragen.
Jeder Mensch mit Behinderungen muss der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung oder Betreuung zugestimmt haben.
§ 15
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuft ist (Risikogebiet), aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Den nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, bei Krankheitssymptomen, die innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise auftreten und die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Die Ausnahmen nach Absatz 5 Nr. 2 Buchst. c und d und die Absätze 6 bis 8 gelten nicht für Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, in dem bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind, aufgehalten haben.
(5) Von Absatz 1 nicht erfasst sind
- Personen, die nur zur Durchreise in Niedersachsen einreisen und das Gebiet Niedersachsens auf dem schnellsten Weg verlassen, um die Durchreise abzuschließen, und
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
a) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und wenn dies durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber bescheinigt wird,
b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen sowie Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben,
c) hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen und
d) Personen, die Dienst- oder Werkleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen.
(6) Von Absatz 1 nicht erfasst sind
- Personen, die
a) sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen oder
b) über eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 IfSG entsprechende Impfdokumentation über eine mindestens 15 Tage vor Einreise bei ihnen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff verfügen, - bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren, oder
b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Niedersachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren,
wobei die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen sind.
(7) Von Absatz 1 nicht erfasst sind
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
unabdingbar ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu bescheinigen ist, - Personen, die einreisen aufgrund
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des Besuchs der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der nicht dem gleichen Hausstand angehört, oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, - Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die von einem Einsatz oder nach Erfüllung einer einsatzgleichen Verpflichtung aus dem Ausland zurückkehren,
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, wobei die zwingende Notwendigkeit durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist,
- Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
- Personen, die als Urlaubsrückkehrerinnen oder Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, wenn
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung des Staates des Urlaubsortes besondere epidemiologische Vorkehrungen für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden, die auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes sowie der Internetseite des Robert Koch-Instituts bekannt gemacht werden,
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht entgegensteht und
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter der Internetadresse https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, - Personen, die
a) unaufschiebbar beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wobei für Besatzungen eines Binnen- oder Tankschiffs, die nicht unter Absatz 5 Nr. 2 Buchst. c fallen, das Erfordernis nach Satz 2, ein negatives Testergebnis vorzulegen, entfällt, soweit Maßnahmen zur Vermeidung von Kontakten zu anderen Personen, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, getroffen werden,
b) unaufschiebbar beruflich bedingt als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen benötigt werden oder
c) als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, als Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4 a BPolG oder als Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben, tätig sind.
Satz 1 gilt nur, soweit die Personen die für sie geltenden Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV erfüllt haben und über ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in Papierform oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
Die zugrunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden.
Der dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 2 zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Internetadresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
Das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(7 a) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen mit einem Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Niedersachsen, die zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach Niedersachsen zurückkehren von einem Besuch von Verwandten ersten Grades, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten im Ausland.
Vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit ist eine Testung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder durch eine von dieser oder diesem beauftragte Person durchzuführen; für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit muss die Testung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergeben.
Absatz 7 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(8) Von Absatz 1 nicht erfasst sind
- Personen nach § 54 a IfSG,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,
- Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach Absatz 1 vergleichbar sind, und ihnen das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die nach Satz 1 Nr. 3 ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. 3 Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 zu überprüfen.
(9) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Befreiungen von Absatz 1 zulassen, soweit dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(10) Die Absätze 5 bis 9 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen.
Die jeweils betroffene Person nach Absatz 5 Nr. 2 und den Absätzen 6 bis 9 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen 14 Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(§ 1 Ein- und Rückreisende der Quarantäne-VO)
(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet für eine Person, die sich nicht in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten hat, frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein auf einer molekularbiologischen Untersuchung beruhendes ärztliches Zeugnis in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit Corona-Virus SARS-CoV-2 in Papierform oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses Zeugnis innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(2) ¹Die der molekularbiologischen Untersuchung nach Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen 14 Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 1 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 fallen, entsprechend.
(§ 2 Verkürzung der Absonderungsdauer der Quarantäne-VO)
Das Robert-Koch-Institut (RKI) beantwortet auf seiner Homepage häufig gestellte Fragen (FAQ) zu folgenden Themen:
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