Corona - Entschädigungen
Die Anordnung einer Quarantäne, berufliche Betätigungsverbote, die Untersagung der Durchführung einer Veranstaltung oder die Schließung von Gaststätten, Fitnessstudios oder Geschäften sind Maßnahmen, die auf Seiten der Betroffenen zwangsläufig zu finanziellen Einbußen führen, sei es in Gestalt von Verdienstausfall, sei es in Form entgangenen Gewinns. Damit stellt sich die Frage, ob solche Einbußen zu ersetzen sind und bejahendenfalls welche öffentliche Stelle erstattungspflichtig ist.
Hier ist insbesondere auf die Entschädigung gem. § 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hinzuweisen. Werden vom Gesundheitsamt Mitarbeiter in Quarantäne gesetzt, können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG beantragen.
Wichtig: Betriebsschließungen oder Veranstaltungsabsagen und damit verbundene finanzielle Einbußen aufgrund einer Allgemeinverfügung fallen nicht unter den Entschädigungsanspruch nach §56 IfSG.
Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 56 IfSG sowie zu finanziellen Hilfen des Bundes sowie des Landes finden Sie auf der Homepage des Landes Niedersachsen – hier insbesondere unter der Rubrik „Hinweise für Berufstätige“ und „ Hinweise für Unternehmen“.
Wichtig: Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise im "Merkblatt - Zahlung von Entschädigungen", bevor Sie einen Antrag stellen. Wenn benötigte Nachweise fehlen, oder einzelne Punkte in den Anträgen nicht oder nur unzureichend beantwortet sind, kann sich die Bearbeitung Ihrer Anträge erheblich verzögern. Bitte füllen Sie daher Ihren Antrag vollständig aus, und legen Sie alle einzureichenden Nachweise bei. (siehe Merkblatt unter Downloads)
Wenn Sie einen Antrag nach § 56 IfSG stellen möchten, nutzen Sie bitte die beigefügten Dokumente. Sie können den Antrag entweder per Post an Landkreis Nienburg/Weser, Kreishaus am Schloßplatz, 31582 Nienburg oder per E-Mail an entschaedigung-ifsg@kreis-ni.de senden.