Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz - IfSG
Arbeiten mit Lebensmitteln / Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, bei der Sie mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen Sie eine Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch das Gesundheitsamt. Dies ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.
Inhaltlich werden Sie informiert über:
- verschiedene Hygienemaßnahmen
- den richtigen Umgang mit Lebensmitteln
- Übertragungswege von ansteckenden Krankheiten
- ansteckende Erkrankungen/Tätigkeitsverbot
- gesetzliche Pflichten beim Umgang mit Lebensmitteln
Der Fachbereich Gesundheitsdienste Nienburg bietet die Belehrung nach § 43 IfSG ausschließlich als Online-Version an. D.h. Sie haben die Möglichkeit, die Belehrung jederzeit für sich passend, z.B. von Zuhause aus, durchzuführen.
Die Belehrung erfolgt in Form eines Erklär-Videos mit einem Fragenkatalog zu den jeweiligen Abschnitten.
Nach erfolgreichem Abschluss der Belehrung und Entrichtung der Gebühr über ein Online-Zahlungssystem, werden Ihnen die Bescheinigung nach § 43 IfSG sowie die schriftliche Form der Belehrung per Post zugestellt.
Die schriftliche Form der Belehrung steht Ihnen unter folgendem Link zum Download zur Verfügung: "Schriftliche Belehrung"
In welchen Sprachen wird der Film angeboten?
Deutsch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Rumänisch, Italienisch, Englisch
Die Sprache lässt sich über DE auswählen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 26,00 €, Online-Zahlungssystem
Personen unter 16 Jahre
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen die Angaben vom gesetzlichen Vertreter in der Online-Anmeldung.
Benötige ich überhaupt eine Infektionsschutzbelehrung nach §43 IfSG?
Unter der Informationszeile „Personenkreis, der nach §43 IfSG zu Belehrenden“ finden Sie alle Informationen über die entsprechenden Tätigkeiten und Personenkreise.
Meine Belehrungsbescheinigung/Gesundheitszeugnis ist verloren gegangen; was kann ich tun?
In diesem Fall muss die Belehrung nach § 43 IfSG erneut durchgeführt werden.
Bitte achten Sie bei der Eingabe Ihrer persönlichen Daten auf die korrekte Schreibweise, da diese Daten auf die Bescheinigung nach § 43 IfSG übertragen werden.
Wer muss eine Belehrung nachweisen?
Hier finden Sie eine Aufstellung der Personen, die vor Aufnahme der Tätigkeit an einer Belehrung nach § 43 IfSG teilnehmen müssen:
Besondere Hinweise für den Arbeitgeber / Dienstherren
Personen dürfen Tätigkeiten im Lebensmittelbereich nur ausüben, wenn Sie eine entsprechende Bescheinigung erhalten haben oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses sind.
>> Mehr Informationen für Arbeitgeber
Organisationseinheiten
41 FB Gesundheitsdienste | |
Triemerstraße 17 31582 Nienburg Telefon: 05021 967-900 E-Mail: gesundheitsdienste@kreis-ni.de | Montag - Donnerstag 8:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr |