Begleitetes Wohnen für Menschen mit Behinderung in Pflegefamilien
Was ist Begleitetes Wohnen in Pflegefamilien (BWP)?
Das BWP ist ein ambulantes Angebot, das eine wichtige Grundlage für die gesellschaftliche Integration darstellt.
Es soll erwachsenen behinderten Menschen eine familienbezogene, individuelle Betreuung ermöglichen, die ihren Bedürfnissen entspricht.
Begleitetes Wohnen bedeutet die Aufnahme und Betreuung von Menschen mit Behinderung in einer Familie mit dem Ziel, die soziale Integration und die Verselbstständigung des behinderten Menschen zu fördern.
Die Familien und der Mensch mit Behinderung werden durch professionelle Fachkräfte begleitet.
Die Dauer des Aufenthaltes in einer Familie richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und den im Hilfeplan beschriebenen Zielen.
Was bekomme ich für die Betreuung?
Die betreuende Familie erhält vom Landkreis Nienburg/Weser folgende finanzielle Leistungen:
- Vergütung für den Betreuungsaufwand: 474,00 € (150 % des Pflegegeldes nach § 64 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 37 Abs. 1 S.3 Nr.1 SGB XI)
Die vorgenannten Leistungen vermindern sich, wenn
- die/der zu Betreuende mind. 4 Std. täglich außerhalb der Familie betreut oder beschäftigt ist
-> Kürzung der Vergütung für den Betreuungsaufwand um 94,80 € (20 %) - Sie für die/den Betreuenden Geld- und/oder Sachleistungen nach dem SGB XI erhalten
-> Kürzung der Vergütung für den Betreuungsaufwand um 118,50 € (25 % des Pflegegeldes nach § 37 Abs.1 S.3 Nr.1 SGB XI)
Dieses Einkommen ist steuerfrei nach § 3 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz.
Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Kostenübernahme für die Unterkunft (Miete und Heizung) und Verpflegung der zu betreuenden Person. Diese Leistungen richten sich nach Lage des Einzelfalles und der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern die zu betreuende Person über keine oder nur geringfügige Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, kann Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII beantragt werden.
Was sind meine Rechte und Pflichten?
Die Familie hat das Recht
- das Zimmer des zu Betreuenden nach Absprache zu betreten
- zu entscheiden, in welchen Räumen geraucht werden kann
- sich jederzeit an den Fachdienst Eingliederungshilfe zu wenden und fachliche Unterstützung zu beantragen
Die Familie ist verpflichtet
- den zu betreuenden Menschen angemessen zu versorgen und zu betreuen
- ihm oder ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen, Besuche von Angehörigen, Freunden und Bekannten zu ermöglichen
- zu gewährleisten, dass der zu betreuende Mensch ärztliche Termine wahrnimmt und die verordneten Medikamente einnimmt
- zu gewährleisten, dass der zu betreuende Mensch regelmäßig eine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte besucht, Arbeitsunfähigkeit, Erkrankungen und Unfälle unverzüglich dem gesetzlichen Vertreter zu melden
- mit dem Fachdienst Eingliederungshilfe zusammenzuarbeiten und Hausbesuche zuzulassen.
Was passiert bei Abwesenheit der Familie?
Die Familie hat einen Anspruch auf 28 Tage Abwesenheit pro Jahr bei Fortzahlung der Leistungen für Betreuung und Unterkunft.
Die entstehenden Kosten der Betreuung werden in folgendem Rahmen gewährt:
- Bei der Betreuung und Unterkunft in einer anderen Familie erhält diese Familie taganteilig die Kosten der Unterkunft und Betreuung vom Fachdienst Eingliederungshilfe.
- Bei Betreuung durch eine stationäre Einrichtung erfolgt die Übernahme auf Antrag durch den zuständigen Sozialhilfeträger.
Wann endet das BWP?
Das BWP ist beendet, wenn der behinderte Mensch soweit selbstständig ist, dass eine weitere Betreuung durch die Familie nicht mehr notwendig ist.
Es endet auch, wenn der Aufenthalt in der Familie als gescheitert angesehen werden muss, z.B. wegen Rückverlegung in die Einrichtung.
Das BWP endet außerdem durch Kündigung, die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Monatsende. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch eine fristlose Kündigung möglich.
Die ersten 4 Wochen gelten als Eingewöhnungszeit, in der die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann.
Ansprechpartner/in
Herr Vespermann![]() | |
Amt / Bereich 31 FB Soziales › 311 FD Eingliederungshilfe (Leitung) Kreishaus A, Zimmer 104 // EG Kreishaus am Schloßplatz 31582 Nienburg Telefon: 05021 967-205 Telefax: 05021 967-835 E-Mail: eingliederungshilfe@kreis-ni.de | ![]() |