Begleitetes Wohnen für Menschen mit Behinderung in Familien
Was ist Begleitetes Wohnen in Familien (BWF)?
Das BWF ist ein ambulantes Angebot, das eine wichtige Grundlage für die gesellschaftliche Integration darstellt. Es soll erwachsenen behinderten Menschen eine familienbezogene, individuelle Betreuung ermöglichen, die ihren Bedürfnissen entspricht.
Begleitetes Wohnen bedeutet die Aufnahme und Betreuung von Menschen mit Behinderung in einer Familie mit dem Ziel, die soziale Integration und die Verselbstständigung des behinderten Menschen zu fördern.
Die Familien und der Mensch mit Behinderung werden durch professionelle Fachkräfte begleitet und entlastet.
Die Dauer des Aufenthaltes in einer Familie richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und den im Hilfeplan beschriebenen Zielen.
Was bekomme ich dafür?
Die betreuende Familie erhält vom Landkreis Nienburg/Weser folgende finanzielle Leistungen:
- Vergütung für den Betreuungsaufwand: 474,00 € (150 % des Pflegegeldes nach § 64 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 S.3 Nr.1 SGB XI)
- Regelbedarf für Ernährung: 217,57 €
- Ggf. 17% Mehrbedarf (von 90% des
Eckregelsatzes) 62,56 € - Mietpauschale 313,17 (durchschnittliche Warmmiete eines 1-Personen-Haushaltes im Landkreis Nienburg/Weser)
Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von mtl. 1.004,74 € (ohne Mehrbedarf) bzw. mtl. 1.067,30 € (mit Mehrbedarf).
Die vorgenannten Leistungen vermindern sich, wenn
- der zu Betreuende mind. 4 Std. täglich außerhalb der Familie betreut oder beschäftigt wird
-> Kürzung der Vergütung für den Betreuungsaufwand um 94,80 € (20 %)
- der zu Betreuende Geld- und/oder Sachleistungen nach dem SGB XI erhält
-> Kürzung der Vergütung für den Betreuungsaufwand um 79,00 € (25 % des Pflegegeldes nach §37 Abs.1 S.3 Nr.1 SGBXI)
Dieses Einkommen ist steuerfrei nach §3 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz.
Was sind meine Rechte und Pflichten?
Die Familie hat das Recht
- das Zimmer des zu Betreuenden nach Absprache zu betreten
- zu entscheiden in welchen Räumen geraucht werden kann
- sich jederzeit an den Fachdienst Eingliederungshilfe oder den Anbieter des
Ambulanten Betreuten Wohnens zu wenden
Die Familie ist verpflichtet
- den zu betreuenden Menschen angemessen zu ernähren, zu versorgen und zu betreuen
- ihm oder ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen, Besuche von Angehörigen, Freunden und Bekannten zu ermöglichen
- zu gewährleisten, dass der zu betreuende Mensch ärztliche Termine wahrnimmt und die verordneten Medikamente einnimmt
- zu gewährleisten, dass der zu betreuende Mensch regelmäßig eine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte besucht
- Arbeitsunfähigkeit, Erkrankungen und Unfälle unverzüglich dem gesetzlichen Vertreter zu melden
- Mit dem Fachdienst Eingliederungshilfe und dem Anbieter des Ambulanten
Betreuten Wohnens zusammenzuarbeiten und Hausbesuche zuzulassen.
Was passiert bei Abwesenheit der Familie?
Die Familie hat einen Anspruch auf 28 Tage Abwesenheit pro Jahr bei Fortzahlung der Leistungen für Betreuung und Unterkunft.
Die entstehenden Kosten der Betreuung werden in folgendem Rahmen gewährt:
- Bei der Betreuung und Unterkunft in einer anderen Familie erhält die Familie taganteilig die Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung.
- Bei Betreuung durch eine stationäre Einrichtung erfolgt die Übernahme auf Antrag durch den zuständigen Sozialhilfeträger.
Wann endet das BWF?
Das BWF ist beendet, wenn der behinderte Mensch soweit selbstständig ist, dass eine weitere Betreuung durch die Familie nicht mehr notwendig ist.
Es endet auch, wenn der Aufenthalt in der Familie als gescheitert angesehen werden muss, z.B. wegen Rückverlegung in die Einrichtung.
Das BWF endet außerdem durch Kündigung, die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Monatsende. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch eine fristlose Kündigung möglich.
Die ersten 4 Wochen gelten als Eingewöhnungszeit, in der die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann.
Ansprechpartner/in
Frau Quilitz![]() | |
Amt / Bereich 31 FB Soziales › 311 FD Eingliederungshilfe Kreishaus A, Zimmer 314 Kreishaus am Schloßplatz 31582 Nienburg Telefon: 05021 967-393 Telefax: 05021 967-835 E-Mail: eingliederungshilfe@kreis-ni.de | |
Herr Vespermann![]() | |
Amt / Bereich 31 FB Soziales › 311 FD Eingliederungshilfe (Leitung) Kreishaus A, Zimmer 104 Kreishaus am Schloßplatz 31582 Nienburg Telefon: 05021 967-205 Telefax: 05021 967-835 E-Mail: eingliederungshilfe@kreis-ni.de | ![]() |