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Altholz
Als Altholz bezeichnet man unbehandeltes und behandeltes Holz, das bereits einem Verwendungszweck zugeführt worden ist und als Abfall zur Entsorgung oder als Sekundärrohstoff bereit steht.
Aufgrund der unterschiedlichsten Herkunft und Bearbeitung kann Altholz in verschiedenem Maß mit Fremdstoffen belastet sein. Aus diesem Grund wird das Holz über die Altholzverordnung in vier Altholzkategorien aufgeteilt.
- A1 - naturbelassenes Holz, das lediglich mechanisch bearbeitet wurde
- A2 - verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindung in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
- A3 - Altholz mit halogenorganische Verbindung in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
- A4 - mit Holzschutzmittel behandeltes Altholz (z.B. Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstagen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A1 bis A3 zugeordnet werden kann, ausgenommen ist PCB-Altholz
Rechtsgrundlage:
Altholzverordnung (AltholzV),Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in der zurzeit gültigen Fassung
Organisationseinheiten
551 FD Umweltrecht und Kreisstraßen | |
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