Entscheidend ist, wie viele Schweine beziehungsweise Schafe oder Ziegen am 1. Januar 2021 im Bestand sind. Wenn sich am Stichtag keine Tiere im Betrieb befinden, die Tierhaltung jedoch grundsätzlich weiter besteht, ist die Anzahl mit „0“ anzugeben. Die Meldung kann ab dem 1. Januar erfolgen und muss bis spätestens 15. Januar abgegeben worden sein. Wichtig dabei: Die Stichtagsmeldung ist nicht gleichbedeutend mit der Jahresmeldung an die Tierseuchenkasse, sondern muss gesondert erfolgen. Unabhängig davon sind auch alle Zukäufe von Schweinen, Schafen und Ziegen spätestens sieben Tage nach der Übernahme anzuzeigen, entweder schriftlich an die VIT oder direkt über Internet an die HIT-Datenbank. Dies soll sicherstellen, dass im Seuchenfall die Verschleppungswege identifizierbar sind und eine schnelle Rückverfolgung ermöglichen. Für Schweine haltende Betriebe ist die Einhaltung der Meldepflichten gerade im Hinblick auf die aktuelle Lage zur Afrikanischen Schweinepest besonders wichtig.
Das Veterinäramt weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass alle Halter von Nutzvieh – hierzu zählen auch Pferde und Ponys einschließlich Geflügel - beim Veterinäramt registriert sein müssen. Dies gilt auch im Fall einer reinen Hobbyhaltung und ab dem ersten gehaltenen Tier. Für die Registrierung gilt ebenfalls: Diese ist nicht gleichbedeutend mit der Anmeldung bei der Tierseuchenkasse, sondern muss gesondert beim Veterinäramt erfolgen. Nur wenn alle Nutzviehhalter ihre Tiere ordnungsgemäß anmelden, kann die Behörde im Krisenfall effektiv handeln.
Ein Verstoß gegen die Melde- oder die Registrierungspflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Nähere Informationen zu den Meldepflichten für Tierhalter können beim Veterinäramt unter der Telefonnummer (0 50 21) 967-113 erfragt werden.