Diese gesetzliche Regelung wurde nun gestrichen. Bereits Ende 2020 verkündete der Landkreis Nienburg per amtlicher Bekanntmachung die Löschung dieser Flächen aus dem Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft.
Einige dieser Flächen unterliegen jetzt jedoch dem weitreichenderen gesetzlichen Biotopschutz nach Paragraf 30 Bundesnaturschutzgesetz. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des sogenannten „Niedersächsischen Weges“ zählen seit dem 1. Januar 2021 „sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland“ sowie „mesophiles Grünland“ und Streuobstbestände zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Diese Biotope sind nun einem direkten gesetzlichen Schutz unterstellt, der generell ohne ein besonderes Verfahren wirksam ist. Ziel der neuen Regelung ist es, alle vegetationskundlich wertvollen, artenreichen Grünland-Pflanzengesellschaften zu sichern. Weitere Auskünfte bietet die Internetseite des Landkreises www.lk-nienburg.de/biotop. Neu ist auch, dass für die Bewirtschaftung dieser Grünländer ein Erschwernisausgleich gewährt werden kann.
In der Begründung zur Löschung der GLB heißt es außerdem, dass die Schutzbestimmungen für Ödland und sonstige naturnahe Flächen künftig entbehrlich sind, da für Umbrüche oder Intensivierungen der oben genannten Flächen die Eingriffsregelung jetzt auch in Niedersachsen angewendet wird. Dieses bedeutet, dass grundsätzlich für jedes Vorhaben, das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann, eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist, sofern nicht eine behördliche Entscheidung nach einer anderen Gesetzesnorm notwendig ist.
Jede Umwandlung und Neueinsaat von Dauergrünland, auch von extensiv genutztem oder artenarmem Grünland, kann eine erhebliche Störung des Naturhaushaltes darstellen.
Die Eigentümer und Bewirtschafter müssen in Eigenverantwortung einschätzen, ob eine geplante Nutzungsänderung oder –intensivierung einen Eingriff darstellen kann, der einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf.
Sofern Eigentümer und Nutzer ihre Flächen nach den Anforderungen der guten fachlichen Praxis, welche u.a. im Bundesnaturschutzgesetz (Paragraf 5) definiert sind, bewirtschaften, liegt in der Regel kein solcher Eingriff in den Naturhaushalt vor. Ein Grünlandumbruch, wie auch die Neueinsaat, auf Moorstandorten im Überschwemmungsgebiet oder auf Standorten mit hohem Grundwasserstand ist demnach jetzt grundsätzlich verboten und kann ein Bußgeld- und Wiederherstellungsverfahren nach sich ziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme für die Neueinsaat zulassen.
Ob eine Fläche auf einem dieser Standorte liegt, kann beispielsweise auch online mit Hilfe des NIBIS®-Kartenservers festgestellt werden.
Eine Beratung durch den Fachdienst Naturschutz des Landkreises Nienburg unter der Telefonnummer (0 50 21) 96 78 75 wird in jedem Fall empfohlen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen gern für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.