Geändert durch
- Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 2020 (Nds. GVBl. S. 408) gültig ab 01.12.2020
- Artikel 2 der VO vom 11. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 456) gültig ab 12.12.2020
- Artikel 2 der VO vom 18. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 561) gültig ab 23.12.2020
- Artikel 2 der VO vom 08. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 3) gültig ab 11.01.2021
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2020 (Nds. GVBl. S. 266), wird verordnet:
§ 1
Ein- und Rückreisende
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu erfüllen
- durch eine digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse (https://www.einreiseanmeldung.de/) indem die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung der Beförderin oder dem Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder
- soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nummer 1 nicht möglich war, durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Aussteigekarte) an die Beförderin oder den Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, oder
- soweit in Ausnahmefällen eine Meldung weder nach Nummer 1 noch nach Nummer 2 möglich war, durch die unverzügliche Übermittlung einer Ersatzanmeldung in Schrift- oder Textform (Aussteigekarte) an das zuständige Gesundheitsamt.
Die von Absatz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise eine Testung auf das Corona- Virus SARS CoV-2 vorzunehmen und das Testergebnis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Absatz 7 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. § 2 bleibt unberührt. Die von Absatz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, bei Krankheitssymptomen, die innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten und die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch- Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 eingestuft ist. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
(5) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in Niedersachsen einreisen; diese haben das Gebiet Niedersachsens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
(6) Von Absatz 1 nicht erfasst sind,
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
- a) - aufgehoben -
- b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und wenn dies durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber bescheinigt wird,
- c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen sowie Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes sowie Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben,
- d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen und
- e) Personen, die Dienst- oder Werkleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
- a) die in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren, oder
- b) die in einem Risikogebiet nach Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Niedersachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren, wobei die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen sind.
(7) Von Absatz 1 nicht erfasst sind
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
-
- a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden- Betreuungskräfte,
- b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
- d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
- f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
unabdingbar ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu bescheinigen ist,
2. Personen, die einreisen
-
- a) zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des Besuchs der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der nicht dem gleichen Hausstand angehört, oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
- b) wegen einer dringenden medizinischen Behandlung oder
- c) zum Zweck des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,
3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die von einem Einsatz oder nach Erfüllung einer einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, wobei die zwingende Notwendigkeit durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist,
5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, und
6. Personen, die als Urlaubsrückkehrerinnen oder Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, wenn
-
- a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung des Staates des Urlaubsortes besondere epidemiologische Vorkehrungen für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden, die auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes sowie der Internetseite des Robert Koch-Instituts bekannt gemacht werden,
- b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht entgegensteht und
- c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter der Internetadresse ( https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise ) für die betroffene Region ausgesprochen hat,
7. Personen, die
-
- a) unaufschiebbar beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wobei für Besatzungen eines Binnen- oder Tankschiffs, die nicht unter Absatz 6 Nr. 2 Bustabe c fallen, das Erfordernis nach Satz 2, ein negatives Testergebnis vorzulegen, entfällt, soweit Maßnahmen zur Vermeidung von Kontakten zu anderen Personen, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, getroffen werden,
- b) unaufschiebbar beruflich bedingt als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen benötigt werden sowie
- c) als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, als Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes oder als Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben, tätig sind.
Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in Papierform oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zugrunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Internetadresse ( https://www.rki.de/covid-19-tests) veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(7 a) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen mit einem Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Niedersachsen, die zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach Niedersachsen zurückkehren von einem Besuch von Verwandten ersten Grades, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten im Ausland. Vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit ist eine Testung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder durch eine von dieser oder diesem beauftragte Person durchzuführen; für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit muss die Testung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergeben. Absatz 7 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(8) Von Absatz 1 nicht erfasst sind
- Personen nach § 54 a IfSG,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,
- Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach Absatz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die nach Satz 1 Nr. 3 ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 zu überprüfen.
(9) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Befreiungen von Absatz 1 zulassen, soweit dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(10) Die Absätze 5 bis 9 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die jeweils betroffene Person nach den Absätzen 6 bis 9 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
§ 2
Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Corona-Virus SARS-CoV-2 in Papierform oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(2) Die zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Internetadresse ( https://www.rki.de/covid-19-tests ) veröffentlicht sind, erfüllen.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 1 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 fallen, entsprechend.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Verstöße gegen die §§ 1 und 2 stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG dar und werden mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden und die Polizei sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu ahnden.
§ 4
Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung
Die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) wird wie folgt geändert:
- 17 wird gestrichen.
- In § 19 Abs. 1 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Hannover, den 6. November 2020
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Gesundheit und GleichstellunG
In Vertretung
Staatssekretär