Geändert durch
- § 4 der Verordnung vom 6. November 2020 (NDS. GVBl. 380)
- VO vom 27. November 2020 (Nds. GVBl. S. 408) gültig ab 01.12.2020
- VO vom 11. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 456) gültig ab 12.12.2020
- VO vom 15. Dezember 2020 (Nds. GVBl. 488) gültig ab 16.12.2020
- Artikel 1 der VO vom 18. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 561) gültig ab 23.12.2020
- VO vom 22. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 566) gültig ab 24.12.2020
- Artikel 1 der VO vom 08. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 3) gültig ab 10.01.2021
- VO vom 22. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 26) gültig ab 25.01.2021
- Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55), gültig ab 13.02.2021; abweichend tritt § 10 Abs. 1 Nr. 9 am 01.03.2021 in Kraft
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2020 (Nds. GVBl. S. 266), wird verordnet:
E r s t e r T e i l
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsatz
Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. Kann eine Person den Abstand nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Sätze 1 und 2 ergeben sich aus den §§ 2 und 3. Jede Person soll zudem private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden.
§ 2
Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot
(1) Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren aufhalten. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes.
(2) Jede Person hat in der Öffentlichkeit, in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art sowie in den übrigen in dieser Verordnung geregelten Fällen soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten (Abstandsgebot); die Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen bleiben unberührt. Kann eine Person das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel nach Satz 1 nicht nur vorübergehend nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 zu tragen; im Übrigen bleibt § 3 unberührt.
(3) Die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 und das Abstandsgebot nach Absatz 2 gelten nicht
- gegenüber den Personen im Sinne des Absatzes 1,
- (gestrichen)
- im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einschließlich dafür gebildeter beruflicher Fahrgemeinschaften oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,
- im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats,
- bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien, Fraktionen und Gruppen sowie bei Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende Wahlen,
5a. aufgehoben - im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- im Rahmen der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes,
- im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
- im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII,
- bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands,
- beim Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu und von den Einrichtungen und Angeboten nach den Nummern 8 und 9, Kindertageseinrichtungen (§ 12) und Schulen (§ 13).
Die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht bei verfahrensrechtlichen Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind.
(4) Die Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung und die Veranstalterinnen und Veranstalter einer Veranstaltung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 haben auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots nach Absatz 2 hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.
§ 3
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Jede Person hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für Personen, die
- Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 naturgemäß erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen,
- Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger nutzen, wobei Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer ausgenommen sind,
- an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen und
- am Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung teilnehmen.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auch von jeder Person in einer Arbeits- oder Betriebsstätte einschließlich einer beruflichen Fahrgemeinschaft zu tragen, es sei denn, dass
- die Person einen Arbeitsplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zu jeder anderen Person in der Arbeits- oder Betriebsstätte eingehalten wird oder
- die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung hat unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 2 auch jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu tragen. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten im Sinne des Satzes 1 einschließlich der Dauer oder des Zeitraums der Pflicht nach Satz 1 fest.
(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen- Bedeckung ist nur geeignet, wenn sie eng anliegt. Abweichend von Satz 1 ist für eine Person, die
- sich in einem geschlossenen Raum eines Betriebs oder einer Einrichtung jeweils im Sinne des § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 1 bis 23 und Satz 2, in dem vor dem Raum gelegenen Eingangsbereich, auf einem zugehörigen Parkplatz oder während der jeweiligen Marktöffnungszeiten auf einem Wochenmarkt aufhält,
- nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder eine dazugehörige Einrichtung nutzt, ausgenommen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer,
- nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege ausübt oder als Kundin oder Kunde entgegennimmt, oder im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege von Personen Kontakt zu den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen hat,
- an einer Veranstaltung nach § 9 Abs. 1 oder 2 teilnimmt,
- ein Heim nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), eine unterstützende Wohnform nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, eine Tagespflegeeinrichtung nach § 2 Abs. 7 NuWG, eine ambulant betreute Wohngemeinschaft zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fällt, zu Besuchszwecken, zur erweiterten Grundversorgung, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu anderen Zwecken betritt oder
- an einer beruflichen Fahrgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 teilnimmt,
nur eine medizinische Maske zulässig; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- in Bezug auf ausschließlich der privaten Nutzung dienende Räumlichkeiten der pflichtigen Person sowie privat oder beruflich genutzte Kraftfahrzeuge, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 anders geregelt ist,
- im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 anders geregelt ist,
- im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats,
- bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
- im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe bei der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII sowie bei der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,
- im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII, wobei § 13 Abs. 1 entsprechend gilt,
- bei sportlicher Betätigung,
- im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt, allerdings nur im Rahmen der Einzelausbildung.
(5) Abweichend von Absatz 1 darf während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, die pflichtige Person die Mund-Nasen- Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.
(6) Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 5 ausgenommen. Soweit in den Regelungen dieser Verordnung bestimmt ist, dass Personen eine medizinische Maske zu tragen haben, so gilt dies mit der Maßgabe, dass Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag nur eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zu tragen haben.
(7) Die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen haben in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche im Sinne des Absatzes 1 auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sind insbesondere verpflichtet, auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und auf die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 durch Aushang sowie zusätzlich mit Durchsagen hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben; sie sollen innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Kontrolltätigkeiten beim Verdacht eines Verstoßes gegen Absatz 1 oder 3 Satz 3 Nr. 2 im Einzelfall persönlich angesprochen, angemessen zur Einhaltung ermahnt und bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
§ 4
Hygienekonzept
(1) Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzen ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des Absatzes 2 voraus; von der Pflicht nach Halbsatz 1 sind der Niedersächsische Landtag, seine Gremien und Fraktionen ausgenommen.
(2) In dem Hygienekonzept im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die
- die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
- der Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 dienen,
- Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
- die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
- das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
- sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Das Hygienekonzept nach Satz 1 kann Regelungen und Maßnahmen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen, zum Beispiel durch die Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas. Die oder der jeweils Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinausgehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sollen die Betreiberinnen und Betreiber des öffentlichen Personenverkehrs ein den besonderen Anforderungen des öffentlichen Personenverkehrs entsprechendes Hygienekonzept erstellen.
§ 5
Datenerhebung und Dokumentation
(1) Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder der Teilnahme oder des Besuchs einer Veranstaltung hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen,
- die Dienstleisterin oder der Dienstleister, die oder der eine Dienstleistung mit unmittelbarem Körperkontakt zu einer Kundin oder einem Kunden erbringt,
- die Betreiberin oder der Betreiber einer Fahrschule, Fahrlehrerausbildungsstätte, Flugschule, einer anerkannten Aus- und Weiterbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder einer Aus- und Weiterbildungsstätte für Triebwagenführer und anderes Personal im Bereich der Eisen- und Straßenbahnen oder einer ähnlichen Einrichtung,
- die Betreiberin oder der Betreiber einer Mensa oder einer Kantine,
- die Betreiberin oder der Betreiber einer Volkshochschule oder einer sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule,
- die anbietende Stelle in Bezug auf den Besuch und die Inanspruchnahme eines gruppenbezogenen, nicht stationären, offenen Angebots der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere nach den §§ 11 und 13 SGB VIII,
- die Leitung eines Krankenhauses, einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Rehabilitationseinrichtung
personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben und bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises. Nach Satz 1 sind der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) der jeweiligen Person sowie das Erhebungsdatum und die Erhebungsuhrzeit zu dokumentieren; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten der jeweiligen Person. Die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen nach der Erhebung aufzubewahren. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen. Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Verwendung der Dokumentation ist auf die Vorlage auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt beschränkt. Spätestens vier Wochen nach der Erhebung sind die Kontaktdaten zu löschen. Das zuständige Gesundheitsamt ist berechtigt, die erhobenen Kontaktdaten anzufordern, damit eine etwaige Infektionskette nachverfolgt werden kann. Die nach Satz 8 angeforderten Kontaktdaten dürfen von dem zuständigen Gesundheitsamt nicht weitergegeben und nicht zu anderen Zwecken als der Nachverfolgung von Infektionsketten verwendet werden. Die nach Satz 8 angeforderten Kontaktdaten sind vom zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr benötigt werden. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, ist die besuchende oder teilnehmende Person zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet. Verweigert die besuchende oder teilnehmende Person die Kontaktdatenerhebung oder erfüllt sie ihre Pflicht nach Satz 11 nicht, so darf ein Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden.
(2) Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 2 erheben; Absatz 1 Sätze 3 bis 11 gilt entsprechend. Wird die Angabe der Kontaktdaten verweigert oder werden die Kontaktdaten nicht entsprechend Absatz 1 Satz 11 angegeben, so kann ein Zutritt zu den jeweiligen Gebäuden und Räumlichkeiten verweigert werden.
Z w e i t e r T e i l
Besondere Vorschriften
§ 6
Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern
(1) Private Zusammenkünfte und Feiern, die
- in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten,
- auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder
- in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten,
stattfinden, sind nur mit Personen des eigenen Hausstands und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren zulässig. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ist.
(2) Private Zusammenkünfte und Feiern, die die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllen, sind verboten.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen
(1) Abweichend von den §§ 5 und 6 sind Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten und im Freien sowie Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen, Moscheen, Synagogen sowie Cem- und Gemeindehäusern und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren und gemeindlichen Einrichtungen zur Durchführung von Veranstaltungen kirchlicher Bildungsträger und von sozialen und karitativen Veranstaltungen der Gemeinden, sowie zur Unterweisung und Vorbereitung von Personen auf religiöse Feste und Ereignisse, wie zum Beispiel Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistische Jugendfeier, Bat Mizwa und Bar Mizwa, sowie Trauungen, Trauerandachten und die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Personen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 Abs. 1 und 2 getroffen werden. In Bezug auf Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und in Bezug auf Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten sind die Anforderungen nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 einzuhalten. Bei zu erwartenden Besucherzahlen, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können, ist in dem Hygienekonzept nach Satz 1 auch ein Anmeldeerfordernis für die Besucherinnen und Besucher vorzusehen. Die Besucherinnen und Besucher haben abweichend von § 3 Abs. 5 auch dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen haben; das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bleibt unberührt. Jeglicher Gesang der Besucherinnen und Besucher ist zu unterlassen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die örtlich zuständigen Behörden mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung über die Art, den Ort, den Zeitpunkt und den Umfang der Veranstaltung zu informieren, wenn zu erwarten ist, dass eine Veranstaltung von zehn oder mehr Personen besucht wird, es sei denn, es bestehen zwischen den betreffenden Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie den örtlich zuständigen Behörden Absprachen über die Durchführung von Veranstaltungen und die erforderlichen Informationen.
(2) Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen, auch abweichend von § 6 Abs. 1, die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.
(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Versammlung unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes hat durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherzustellen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV- 2 die Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken.
(4) Veranstaltungen, die nicht durch diese Verordnung zugelassen sind, sind verboten.
§ 10
Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
(1) Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen
- Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
- Gastronomiebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, die Freiluftgastronomie, Bars einschließlich Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, jeweils ausgenommen der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Verzehr außerhalb der jeweiligen Einrichtung und mit Ausnahme von
- Gastronomiebetrieben in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) und in Einrichtungen des betreuten Wohnens zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner,
- Gastronomiebetrieben in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste, allerdings nur zur Versorgung der Personen auf den Zimmern, und
- Gastronomiebetrieben auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen zur Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern, die ihre Tätigkeit durch eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nachweisen können,
- Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, ausgenommen Wochenmärkte,
- Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken, Büchereien und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen, ausgenommen wissenschaftliche Bibliotheken wie die Hochschul- und Landesbibliotheken,
- Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden wie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen und Kletterparks und ähnliche Einrichtungen sowie Seilbahnen,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
- Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt,
- Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining und ähnliche Einrichtungen,
- Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, ausgenommen Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und die Betriebe, soweit sie Leistungen des Friseurhandwerks erbringen,
- Prostitutionsstätten nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG.
Die Durchführung touristischer Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten ist verboten. Die Untersagung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Mensen, Cafeterien und Kantinen, soweit diese der Versorgung von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen und nicht gemeinsame Speiseräume und -säle genutzt werden; in Betriebskantinen der Unternehmen der Ernährungswirtschaft, in Kantinen der Angebote der Eingliederungshilfe im Sinne des § 15 Abs. 1, in Kantinen von Krankenhäusern sowie in allen Kantinen von Betrieben, in denen aus hygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz nicht möglich ist, bleibt die Nutzung der gemeinsamen Speiseräume und -säle zulässig. Der Verzehr der nach Satz 1 Nr. 2 im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs abgeholten Speisen in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 ist untersagt. Untersagt sind über Satz 1 Nr. 10 hinaus die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG, die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG einschließlich der Durchführung der Prostitutionsvermittlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG, die Durchführung erotischer Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 sowie die Straßenprostitution.
(1a) Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind untersagt. Satz 1 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und -tüten. Die zuständige Behörde kann den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu Verstößen gegen § 2 kommt; das Verbot ist angemessen zu befristen.
(1b) Für den Kundenverkehr und Besuche sind alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, geschlossen, ausgenommen die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen
- des Lebensmittelhandels,
- der Wochenmärkte in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln und mit Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie Blumengestecken und Grabschmuck,
- des landwirtschaftlichen Direktverkaufs und der Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln und mit Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie Blumengestecken und Grabschmuck,
- des Getränkehandels,
- der Abhol- und Lieferdienste,
- der Reformhäuser,
- der Babyfachgeschäfte,
- der Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
- der Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker,
- der Tankstellen und Autowaschanlagen,
10 a. des Kraftfahrzeughandels und des Zweiradhandels, allerdings jeweils beschränkt auf die Durchführung von Probefahrten, - der Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,
- der Banken und Sparkassen,
- der Poststellen,
- der Reinigungen,
- der Waschsalons,
- der Zeitungsverkaufsstellen,
- des Tierbedarfshandels,
- des Futtermittelhandels,
- der Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte,
- des Großhandels und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden,
- des Brenn- und Heizstoffhandels,
- des Brief- und Versandhandels,
- der Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr.
Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der in Satz 1 Nrn. 1 bis 9 und 16 bis 19 genannten Verkaufsstellen entsprechen, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig. Zulässig ist auch die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1. Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 23 ist unzulässig.
(2) Der Betreiberin oder dem Betreiber
- einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung,
- eines Hotels,
- eines Campingplatzes,
- eines Wohnmobilstellplatzes oder
- eines Bootsliegeplatzes
sowie der gewerblichen oder privaten Vermieterin oder dem gewerblichen oder privaten Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sind Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt; im Übrigen sind Übernachtungsangebote und Übernachtungen nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig. Bereits vor dem 2. November 2020 angetretene Aufenthalte mit Übernachtungen müssen nicht abgebrochen werden. Ausgenommen von Satz 1 Halbsatz 1 sind Übernachtungen auf Parzellen auf Campingplätzen oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind.
(2a) Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist untersagt. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) In Betrieben des Einzelhandels ist neben der Durchführung von Maßnahmen nach dem nach § 4 erforderlichen Hygienekonzept sicherzustellen, dass sich
- in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern nur eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und
- in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern
- in Bezug auf die Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter nur eine Kundin oder ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und
- in Bezug auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche nur eine Kundin oder ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche
aufhält. Für Einkaufszentren und die Betriebe des Einzelhandels in diesen Einkaufszentren sind im Rahmen des Hygienekonzepts nach § 4 abgestimmte Maßnahmen zu treffen, die der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
(4) Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die beschäftigten Personen auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben. Die Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung herausgegebenen Infografiken mit den wichtigsten Hygienehinweisen sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden. Eine Unterbringung in den in Satz 1 genannten Unterkünften soll möglichst nur in Einzelzimmern erfolgen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.
(5) Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind verpflichtet, von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer sowie von jeder bei ihnen eingesetzten Person Kontaktdaten nach § 5 Abs. 1 zu erheben, zu dokumentieren und den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
§ 11
Kindertagespflege, private Kinderbetreuung
(1) Ausgenommen von den §§ 1 bis 3 und 6 ist neben der Betreuung von Kindern in Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII auch die sonstige private Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen einschließlich des Bringens und Abholens der Kinder. Die betreuende Person hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr einer Infektion der eigenen Person und der betreuten Kinder mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. Während des gesamten Betreuungszeitraums ist die betreuende Person zur Dokumentation der Zeiten, in denen sie Kinder nach Satz 1 betreut, sowie zur Datenerhebung und Dokumentation nach § 5 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet; § 5 Abs. 1 Sätze 3 bis 11 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern in Familienferienstätten, Familien- und Erwachsenenbildungsstätten, Mehrgenerationenhäusern und ähnlichen Einrichtungen entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Begrenzung auf bis zu 10 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder gilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für die Betreuung fremder Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit, also in der sogenannten Großtagespflege, die in § 12 Abs. 1 Satz 6 genannten höchstens zulässigen Zahlen der betreuten Kinder entsprechend, sofern nicht eine räumliche Trennung der durch eine Tagespflegeperson betreuten Kinder von den durch eine andere Tagespflegeperson in Zusammenarbeit betreuten Kinder gewährleistet ist. § 12 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12
Kindertageseinrichtungen
(1) Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten untersagt. Ausgenommen ist die Betreuung von Gruppen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden, denen Hilfe nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt wird. Ferner ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die höchstens zulässige Zahl der in einer kleinen Gruppe nach Satz 3 betreuten Kinder richtet sich nach der Altersstruktur in dieser Gruppe. Die höchstens zulässige Zahl der betreuten Kinder darf in einer kleinen Gruppe, in der
- überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, in der Regel 8 Kinder,
- überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, in der Regel 13 Kinder und
- überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, in der Regel 10 Kinder
nicht überschreiten. Eine Überschreitung der höchstens zulässigen Zahl der betreuten Kinder in einer kleinen Gruppe ist unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten zulässig. 8Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht oder
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.
Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.
(2) Während der Betreuung in einer kleinen Gruppe nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet werden kann. Ausgenommen davon sind Kinder bis zur Einschulung.
(3) In allen Kindertageseinrichtungen ist der ‚Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung‘ vom 10. Januar 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums (https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_fragen_und_antworten_zum_derzeit_eingeschrankten_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/fragen-undantworten-zu-einrichtungsschliessung-und-notbetreuung-fur-kindertageseinrichtungen-186238.html), ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.
(4) Die Vorgaben des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder und der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten sowie über die Durchführung der Finanzhilfe zu der Qualifikation des erforderlichen Personals sind ausgesetzt, soweit der Träger einer Kindertageseinrichtung aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 ausfallendes Personal nicht durch geeignete Fach- und Betreuungskräfte ersetzen kann. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Personal aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 oder aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Tests nicht in der Kindertageseinrichtung tätig werden kann, als auch für den Fall, dass der Träger das Personal aufgrund einer erforderlichen Quarantäne oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht für die Arbeit am Kind einsetzen kann.
§ 13
Schulen
(1) An allen Schulen ist der Schulbesuch untersagt, ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten. Von der Untersagung ausgenommen sind ferner
- der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
- der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
- die Schuljahrgänge 1 bis 4 und
- die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.
Der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen der nach Satz 2 von der Untersagung ausgenommenen Schuljahrgänge finden grundsätzlich in geteilten Lerngruppen statt. Die Lerngruppen nach Satz 3 sollen in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben. Die Gruppengröße darf in der Regel 16 Personen nicht überschreiten. Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet werden kann. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen während des Unterrichts. Abweichend von Satz 7 darf die Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden, soweit und solange die pflichtige Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 eingehalten wird. Schulfahrten sind für die Dauer der Maßnahme untersagt. Schulfahrten im Sinne des Satzes 9 sind Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen außerhalb des Schulstandortes verbunden sind, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte sowie unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Teilung der Lerngruppe zeitweise nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, gilt die Schule in dieser Zeit als vorübergehend geschlossen im Sinne des § 56 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 IfSG.
(2) Für die Dauer der Maßnahme nach Absatz 1 ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen an Schulen für Kinder in Schulkindergärten und für Schülerinnen und Schüler in der Regel der Schuljahrgänge 1 bis 6 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr zulässig. Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden. Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.
(3) Im Übrigen ist an allen Schulen der ‚Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule‘ vom 8. Januar 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums (https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neues-schuljahr-190409.html), ,ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten.
(4) Schulen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate, alle Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, Tagesbildungsstätten sowie Landesbildungszentren.
§ 14
Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege
(1) Die Leitung von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und von unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG hat in einem Hygienekonzept nach § 4 auch Regelungen zur Neuaufnahme und zum Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern in den Einrichtungen zu treffen mit der Maßgabe, dass deren Besuchsrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Die Einrichtung ist nach § 5 Abs. 1 zur Datenerhebung und Dokumentation der Kontaktdaten jeder Besucherin und jedes Besuchers verpflichtet.
(2) Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 NuWG, unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie in Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 7 NuWG und in diesen eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona- Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen; die Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbringen, tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Das Testergebnis ist der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten beschäftigen Person vorzulegen. Der Dienst darf bei einem positiven Testergebnis nicht verrichtet werden, solange eine Überprüfung des Ergebnisses nicht abgeschlossen ist und das Gesundheitsamt im Falle eines positiven Befundes nicht eine weitere Beschäftigung gebilligt hat. Die Leitung oder die von ihr beauftragten beschäftigten Personen sollen die Tests durchführen. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Die nach Satz 1 verpflichteten Personen haben zudem abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast haben; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
(3) In Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG gilt ergänzend, dass der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern und das Betreten durch Dritte zur erweiterten Grundversorgung, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu anderen Zwecken bei der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten beschäftigten Person anzumelden ist. Andernfalls kann die Leitung oder eine von der Leitung beauftragte beschäftigte Person den Besuch oder das Betreten untersagen. Übersteigt die aktuelle Inzidenzzahl 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, so sind die Heimleitung oder die von dieser beauftragten Beschäftigten verpflichtet, den Besucherinnen und Besuchern sowie den Personen, die die Einrichtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest anzubieten, um den Besuch bei Bewohnerinnen und Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen. Ein Besuch und ein Betreten darf erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ermöglicht werden. Eine Testung ist nicht erforderlich, wenn die jeweils zu testende Person ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachweist und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 36 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Für Dritte, die in den Einrichtungen eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zulässige Tätigkeit der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege erbringen, gilt Absatz 2 entsprechend. Satz 7 ist auch anzuwenden in Bezug auf unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Abs. 7 NuWG und ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen.
(4) In ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen fallen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterinnen oder Vertreter.
(5) Die seelsorgerische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Begleitung Sterbender bleiben jederzeit zulässig. Satz 1 gilt für stationäre Hospize entsprechend.
(6) Unter Beachtung eines von der Leitung der Einrichtung nach § 4 erstellten Hygienekonzepts ist der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG zulässig.
§ 14 a
Außerschulische Bildung
(1) Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der praktische Fahrunterricht, untersagt. Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung. Ferner ist der Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg zulässig, wobei die Gruppengröße in der Regel 16 Personen nicht überschreiten darf. Die Vorgaben des § 2 Abs. 2 sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 einzuhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler mit einem Lernförderbedarf im Sinne des § 28 Abs. 5 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs, des § 34 Abs. 5 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs, auch in entsprechender Anwendung nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes, nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes und nach § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, auch als Präsenzangebot in Gruppen mit bis zu 16 Personen stattfinden, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 eingehalten werden.
§ 15
Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe
(1) Die Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einer Tagesförderstätte für behinderte Menschen oder eines vergleichbaren Angebots der Eingliederungshilfe kann den Zugang zu diesen Angeboten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulassen.
(2) Die Leitung eines Angebots nach Absatz 1 hat in einem angebotsspezifischen Hygiene- und Schutzkonzept, das auch Fahrdienste zwischen dem Angebots- und Wohnort umfasst und sich nach dem „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 richtet, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. Dabei ist den Besonderheiten der jeweils betroffenen Personengruppe Rechnung zu tragen.
(3) Jeder Mensch mit Behinderungen muss der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung oder Betreuung zugestimmt haben.
§ 16
Spitzen- und Profisport
(1) Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings und Wettbewerbs durch Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, die jeweiligen Schiedsrichterinnen, Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals sowie durch weitere Personen, die für die Durchführung des Trainings oder Wettbewerbs unabdingbar sind, sind zulässig, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das insbesondere sicherstellt, dass
- durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,
- die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 von medizinischem Personal getestet werden,
- Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,
- bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,
- die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.
Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen trägt die verantwortliche Organisation.
(2) Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Personen, die
- einem olympischen oder paralympischen Kader, das heißt einem Olympiakader, einem Perspektivkader, einem Nachwuchskader 1 oder 2 oder einem Landeskader, angehören und an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren,
- einer Mannschaft angehören, in der die Sportlerinnen und Sportler, die entweder die Anforderungen nach Nummer 1 erfüllen oder die Sportart berufsmäßig ausüben, insgesamt die Mehrzahl bilden, oder
- wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im Sinne der Nummer 1 anzugehören.
§ 17
(aufgehoben)
D r i t t e r T e i l
Schlussbestimmungen
§ 18
Weitergehende Anordnungen
Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Sie können insbesondere für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten. Die örtlich zuständigen Behörden können zudem in Bezug auf Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz beschränken. Es sind Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, der Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit und des Besuchs naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind, vorzusehen. Insbesondere Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar. Bei Anordnungen, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen betreffen, sind vorrangig Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die ein Aufrechterhalten des jeweiligen Betriebs ermöglichen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Verstöße gegen die §§ 2 bis 10 und 14 bis 16 stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG dar und werden mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden und die Polizei sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu ahnden.
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 346), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 363), außer Kraft.
Hannover, den 30. Oktober 2020
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Reimann
Ministerin