Der Landkreis Nienburg/Weser erlässt daher gemäß §§ 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung zum Schutz gegen die Verbreitung dieser Bienenseuche folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Aufgrund der am 26.03.2020 amtstierärztlich festgestellten Amerikanischen Faulbrut wird ein Sperrgebiet festgelegt, welches das im Kartenausschnitt eingefasste diagonal schraffierte Gebiet von Teilen der Gemeinden Uchte, Raddestorf und Stolzenau umfasst.
Für den Sperrbezirk werden gemäß § 11 Bienenseuchen-Verordnung folgende Schutzmaßregeln angeordnet:
- Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben die Haltung von Bienen einschließlich des Standortes der Bienenvölker dem Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Nienburg, insofern noch nicht geschehen, unverzüglich anzuzeigen (Telefon: 05021-967 113; FAX 05021-967 431).
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Ausgenommen hiervon sind:
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchen-
wachs" abgegeben werden, und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. - Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Begründung:
Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine bakteriell ausgelöste Brutkrankheit der Honigbienen. Sporen des Bakteriums gelangen mit kontaminiertem Honig oder Waben in gesunde Bienenvölker. Durch Körperkontakt und Futteraustausch werden die Sporen im Bienenvolk verteilt. Sporen kontaminieren den in Waben eingelagerten Honig. Ammenbienen kontaminieren das Larvenfutter. Jede unerkannt gebliebene, infizierte Larve trocknet ein und enthält nach vollständiger Zersetzung bis zu 2,5 Milliarden neuer Sporen. Zusammenbrechende Bienenvölker werden von Bienen anderer Völker ausgeräubert, wodurch sich die Sporen in deren Völker verteilen. Bei einem Ausbruch droht so durch Verflug und Räuberei die Infizierung eines weiten Gebiets.
Die vorstehenden Anordnungen dienen dem Schutz gesunder Bienenvölker. Sie sind geeignet und erforderlich, um die bösartige Faulbrut erfolgreich zu bekämpfen und so ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern. Die Maßnahmen entsprechen daher auch dem Zweck der Bienenseuchen-Verordnung. Die Maßnahmen sind auch angemessen, da keine milderen, aber gleich wirksamen Mittel zur Verfügung stehen.
Hinweise:
Nach § 26 Nummern 1, 10, 11 und 16 der Bienenseuchen-Verordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 a des Tiergesundheitsgesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.11.2018 (BGBL. I S. 1938), zuletzt geändert am 20.11.2019 (BGBl. I S. 1685), wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Der Verstoß kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung wird wirksam am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover (bzw. bei dem Sozialgericht Hannover), Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder in elektronischer Form erhoben werden.
Hinweis:
Bei Erhebung der Klage in elektronischer Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten. Hinweise und Erläuterungen dazu finden Sie auf der Internetseite des Gerichts.
Nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.11.2018 (BGBL. I S. 1938) hat eine Klage jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Nienburg/Weser, den 26.03.2020
LANDKREIS NIENBURG/WESER
Der Landrat
In Vertretung
Hoffmann
Zitierte Rechtsgrundlagen
- Bienenseuchen-Verordnung (BienenSeuchV) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert am 17.04.2014 (BGBl. I S. 391)
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.11.2018 (BGBL. I S. 1938), zuletzt geändert am 20.11.2019 (BGBl. I S. 1685)