Gemäß § 3 Abs. 1 NROG i. d. F. vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456) i.V.m. § 9 Abs. 1 ROG wird hiermit das Verfahren zur 4. Änderung des RROP 2003 durch die öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet
Im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung werden die benachbarten Träger der Regionalplanung, die Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht Träger der Regionalplanung sind, die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, alle anderen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, soweit sie von den Planungen berührt werden, sowie sonstige Körperschaften, Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Regionalentwicklung von Bedeutung ist, aufgefordert, bis zum 22.02.2019 Hinweise und Anregungen für die Erarbeitung des Entwurfs der 4. Änderung des RROP vorzubringen. Dieser Beteiligungsprozess dient dazu, wichtige Informationen und Planungshinweise zur Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung im Landkreis Nienburg/Weser bereits im Rahmen der Entwurfserarbeitung zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.
Die Erläuterung zu den allgemeinen Planungsabsichten finden Sie im Folgenden:
I
Der Landkreis Nienburg/Weser als Träger der Regionalplanung beabsichtigt, die 1. Änderung des RROP 2003 zum Teilabschnitt „Windenergienutzung“ einer Überprüfung und Aktualisierung zu unterziehen. Im Mittelpunkt steht dabei die Weiterentwicklung des gesamträumlichen Planungskonzepts zur Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung im Planungsraum. Ziel ist es, im Rahmen einer neuen Potenzialflächenanalyse die Kulisse der bestehenden Vorranggebiete sowie das Eignungsgebiet „Windenergienutzung“ an die rechtlichen und fachlichen Erfordernisse anzupassen.
An der Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung im Planungsraum soll festgehalten werden.
Der Planungsbedarf ergibt sich vor dem Hintergrund folgender Sachverhalte:
Mit Urteil vom 07.11.2017 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg die 1. Änderung des RROP – Teilabschnitt Windenergienutzung – für unwirksam erklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision läuft ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die seitens des OVG Lüneburg angenommenen Mängel und aufgeworfenen Fragestellungen nimmt der Landkreis Nienburg/Weser zum Anlass, die 1. Änderung des RROP 2003 insbesondere hinsichtlich der folgenden Punkte vertieft zu überprüfen:
1. Abstand zur Wohnnutzung
Die vorsorglich angesetzten Abstände zur Wohnbebauung und Gebieten mit geplanter Wohnnutzung und deren Einordnung in sogenannte harte und weiche Tabuzonen werden geprüft.
2. Natura-2000-Gebiete
Die aktuelle Gebietskulisse der Natura-2000-Gebiete wird bezüglich ihrer Eignung für die Windenergienutzung und deren Einordnung in sogenannte harte und weiche Tabuzonen geprüft.
3. Gebiete, die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet erfüllen
Die aktuelle Kulisse der naturschutzfachlich wertvollen Gebiete, die für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet in Betracht kommen könnten, wird bezüglich ihrer Eignung für die Windenergienutzung geprüft.
4. Anlagenschutzbereich der Flugnavigationsanlage VOR Nienburg
Gemäß 1. Änderung des RROP liegen die Vorranggebiete 6 „nördlich Gadesbünden“, 8 „südlich Wendenborstel“, 12 „östlich Husum“ und das Eignungsgebiet 19 „westlich Sonnenborstel“ im 15-km-Schutzbereich der VOR Nienburg. Aufgrund Bedenken der für die Flugsicherung zuständigen Stellen ergeben sich im Einzelfall Einschränkungen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen in diesen Gebieten. Aus diesem Grund wird geprüft, ob sich Flächen im Schutzbereich der VOR weiterhin für die Festlegung als Vorranggebiete bzw. Eignungsgebiete Windenergienutzung eignen.
5. Überprüfung der Restriktionskriterien
Die im Planungskonzept als sogenanntes „Restriktionskriterium“ eingestuften Kriterien werden hinsichtlich ihrer Anwendung bzw. Wirkung auf die Windenergienutzung überprüft. Insbesondere wird geprüft, ob z. B. lineare Strukturen wie Hauptverkehrsstraßen oder Fernleitungen als Tabuzonen im Planungskonzept anzuwenden sind.
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Darüber hinaus ist im Rahmen der Überprüfung und der Weiterentwicklung der bestehenden Planungskonzeption zur Windenergienutzung die zwischenzeitlich zur Windenergienutzung ergangene höchst- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Dies dient vor allem dazu, für den Planungsträger und die Betreiber und Investoren von Windenergieanlagen Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. Daraus kann sich ggf. ein weiterer Änderungsbedarf ergeben.
II
Integriert in das Verfahren zur Änderung des RROP wird eine Umweltprüfung gemäß § 8 ROG durchgeführt.
Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung dieser Änderungen des RROP auf die Umwelt haben kann, werden in einem Umweltbericht erfasst, beschrieben und bewertet. Im Umweltbericht werden auch etwaige Planungsalternativen für Festlegungen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen berücksichtigt.
III
Die benachbarten Träger der Regionalplanung, die Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht Träger der Regionalplanung sind, die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, alle anderen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, soweit sie von den Planungen berührt werden, sowie sonstige Körperschaften, Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Regionalentwicklung von Bedeutung ist, werden aufgefordert, Hinweise und Anregungen für die Erarbeitung des Entwurfs möglichst kurzfristig, spätestens
bis zum 22.02.2019
an den Landkreis Nienburg/Weser, Stabsstelle Regionalentwicklung, Kreishaus am Schlossplatz, 31582 Nienburg, zu richten.
Insbesondere wird um planungsrelevante Informationen (z. B. Planunterlagen) über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung gebeten, die bereits bei der Entwurfserarbeitung berücksichtigt werden können.
Bitte senden Ihre Stellungnahme nach Möglichkeit auch per E-Mail an die Adresse:
Nach Fertigstellung des Entwurfs wird das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 ff. NROG durchgeführt. Für die Verfahrensbeteiligten und für die Öffentlichkeit wird dann die Gelegenheit bestehen, zum Entwurf des RROP und zum begleitenden Umweltbericht Stellungnahmen abzugeben. Der Umweltbericht und die dazu vorgebrachten Stellungnahmen werden in der Abwägung und bei der Beschlussfassung über das RROP berücksichtigt.
Nienburg/Weser, 7. Januar 2019
Landkreis Nienburg/Weser
Der Landrat
In Vertretung
Hoffmann