1. Satzung zur Änderung
der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Siede-Peeksriede" in Voigtei vom 31.03.1995
Aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I. S. 405) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes “Siede-Peeksriede” per Umlaufbeschluss am 12.12.2020 folgende Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes “Siede-Peeksriede” in Voigtei vom 31.03.1995 beschlossen:
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 enthält folgende neue Fassung:
Zur Durchführung des Ausbaus, einschließlich der naturnahen Umgestaltung von Gewässern, hat der Vorstand die notwendigen Arbeiten vorzunehmen oder zu veranlassen.
§ 15 Abs. 2 enthält folgende neue Fassung:
Wählbar ist jede geschäftsfähige Person, die ihren Wohnsitz im Verbandsgebiet hat und Verbandsmitglied ist.
§ 27 Abs. 1 a) in der alten Fassung wird ersatzlos gestrichen;
b) enthält folgende neue Fassung:
Die Beitragslast für die Unterhaltung der Verbandsanlagen sowie die Verwaltung verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden beitragspflichtigen Grundstücke.
§ 27 Abs. 2 a) in der alten Fassung wird jetzt unter § 27 Abs. 1 geführt;
b) enthält folgende neue Fassung:
Die Beitragslast aus der Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Grundstücke verteilt sich auf die Mitglieder entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten und bei Dränungen im Verhältnis der Flächeninhalte der zu dränierenden Flächen oder aus den Längen der in den Flächen verlegten Dränleitungen.
§ 27 Abs. 3 a) in der alten Fassung wird ersatzlos gestrichen;
b) enthält folgende neue Fassung:
Für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze des Naturhaushalts, des Bodens für die Landschaftspflege, einschließlich naturnaher Umgestaltung von Gewässern, hat der Antragsteller die Finanzierung sicherzustellen.
§ 27 Abs. 4 a) in der alten Fassung wird jetzt unter § 27 Abs. 2 geführt;
b) enthält folgende neue Fassung:
Der Verband hebt für nachteilige Einwirkungen besondere Erschwernisbeiträge.
Das Beitragsverhältnis für die Erschwernisbeiträge ergibt sich aus Veranlagungsregeln, die Bestandteil dieser Satzung sind. (WVG § 28 Abs.1)
§ 27 Abs. 5 a) in der alten Fassung wird jetzt unter § 27 Abs. 3 geführt;
b) enthält folgende neue Fassung:
Das Beitragsverhältnis bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen am 1. Januar des Hebejahres. (WVG § 28 Abs.1)
§ 27 Abs. 6 a) in der alten Fassung wird jetzt unter § 27 Abs. 4 geführt;
b) enthält folgende neue Fassung:
Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbandes einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Geldbeiträgen herangezogen werden.
Der Nutznießer ist vorher anzuhören. (WVG § 28 Abs. 3)
§ 27 Abs. 7 a) in der alten Fassung wird jetzt unter § 27 Abs. 5 geführt;
b) wird ersatzlos gestrichen.
§ 27 Abs. 8 a) in der alten Fassung wird jetzt unter § 27 Abs. 6 geführt;
b) wird ersatzlos gestrichen.
§ 30 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
§ 30 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
§ 30 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 enthält folgende neue Fassung:
zur Aufnahme von Darlehen, die über 30.000,00 € hinausgehen,
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt mit der Bekanntgabe durch die Aufsichtsbehörde mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
Borstel, den 15.12.2020
Wasser- und Bodenverband "Siede-Peeksriede"
in Voigtei
gez. Dieter Siedenberg
Verbandsvorsteher
Bekanntmachung:
Gemäß § 58 Abs. 2 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 – in der zurzeit geltenden Fassung – wird die 1. Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Siede-Peeksriede“ in Voigtei hiermit aufsichtsbehördlich genehmigt.
Die geänderte Satzung tritt vom Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nienburg, den 12.02.2021
Landkreis Nienburg/Weser
D E R L A N D R A T
Fachdienst Umweltrecht und Kreisstraßen
Im Auftrag
gez. Witt