Europawahl 2019
Vom 23. bis 26. Mai 2019 haben die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum neunten Mal das Europäische Parlament gewählt. Die Bundesregierung hat am 19. September 2018 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den 26. Mai 2019 bestimmt. In Deutschland wurden 96 von insgesamt 705 Abgeordneten im EU-Parlament bestimmt.
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Wie wird gewählt?
Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über eine Stimme, mit der sie/er einen Listenvorschlag wählen kann. Die Parteien müssen ihre Listen bis zum 4. März 2019 um 18 Uhr beim Bundeswahlleiter einreichen.
Nur wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann wählen. Gewählt wird in dem Wahlbezirk des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Wahlbenachrichtigung ausgestellt wurde.
Sie erhalten von Ihrer Wohnortgemeinde Anfang Mai eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Wahlbenachrichtigung sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.
Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie im Wählerverzeichnis Ihres Wahlbezirks eingetragen sind. Der zuständige Wahlraum kann bei der Gemeindebehörde erfragt werden. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.
Wer darf wählen?
Für die Teilnahme an der Europawahl gelten für Unionsbürgerinnen und -bürger die gleichen Zulassungsbedingungen wie für Deutsche:
Voraussetzung ist, dass Sie
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
In Deutschland lebende EU-Bürger müssen sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrer Heimat wählen möchten.
Achtung: Als wahlberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger werden Sie in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Den Antrag ("Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis") müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen (5. Mai 2019).
Für Auslandsaufenthalte gilt, dass ein Beamter oder Soldat, der von seinem Dienstherrn ins Ausland versetzt wurde, wahlberechtigt ist. Ebenfalls wahlberechtigt sind Bundesbürger, die mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und nun in einem Land leben, das zum Gebiet der Europäischen Union gehört.
Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Deutsche mit Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen,
- wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind werden nur
- auf förmlichen Antrag hin und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ein Wählerverzeichnis eingetragen.
Briefwahl
Wer in einem Wählerverzeichnis als wahlberechtigt eingetragen ist, kann bei der kommunalen Behörde einen Wahlschein beantragen und die Briefwahlunterlagen anfordern.
Stellen Sie den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins möglichst frühzeitig, damit genügend Zeit zur Rücksendung bleibt.
- Sie erhalten bis Anfang Mai Ihre Wahlbenachrichtigungskarte.
- Füllen Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte den Antrag auf Zusendung der Briefwahlunterlagen vollständig aus.
- Senden Sie den ausgefüllten Antrag per Post an Ihre Stadt oder Ihre Gemeinde. Sie können den Antrag auch per Telefax, E-Mail oder online stellen.
- Anschließend erhalten Sie die Briefwahlunterlagen zusammen mit einem Merkblatt zur Briefwahl per Post nach Hause.
- Füllen Sie die Wahlunterlagen aus. Legen Sie dann den ausgefüllten Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag und kleben diesen zu. Danach unterschreiben Sie die eidesstattliche Erklärung auf dem Wahlschein (Ort und Datum nicht vergessen!), da die Stimme sonst nicht gültig ist. Der blaue Stimmzettelumschlag in dem sich der Stimmzettel befindet und der Wahlschein kommen zusammen in den roten Wahlbriefumschlag.
- Die Rücksendung an Ihre Stadt oder Ihre Gemeinde übernimmt kostenlos die Deutsche Post AG.
Organisationseinheiten
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