Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich in den Wildschweinbeständen vieler Regionen Osteuropas immer weiter aus. Besonders besorgniserregend sind hierbei die aktuellen Ausbrüche der ASP im Westen Polens. Am 14.11.2019 wurde bei verendeten Wildschweinen, die ca. 85 km von der deutschen Grenze aufgefunden wurden, das Virus der ASP festgestellt. Weitere Fälle wurden am 03.12.2019 in Polen im Landkreis Zielona Gora gemeldet. Damit ist die Infektion jetzt nur noch ca. 36 km von der deutschen Grenze (Brandenburg) entfernt und hat somit einen Sprung von etwa 300 km in westliche Richtung gemacht.
Das FLI hat das Einschleppungsrisiko der ASP nach Deutschland in seiner Risikobewertung als hoch eingeschätzt.
Das Veterinäramt weist darauf hin, dass aufgrund der fortschreitenden Ausbreitung der ASP die Biosicherheitsmaßnahmen nach der Schweinehaltungshygieneverordnung strikt einzuhalten und zu überprüfen sind. Die Ausführungshinweise des Bundes zur Schweinehaltungshygieneverordnung sind dabei zu beachten. Hierbei sind insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Einfriedung von Betrieben unverzüglich auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Das Veterinäramt plant stichprobenartig Schweinehaltungen auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen.
Nachfolgend sind die wichtigsten zu beachtenden Bestimmungen bei der Einfriedung von Betrieben sowie zur Gestaltung der Hygieneschleuse und Kadaverlagerung beschrieben, siehe hierzu auch Anlage. Diese sind als Mindeststandards verbindlich einzuhalten.
Einfriedung von Betrieben gemäß SchHaltHygV § 3 (3) und Anlage 3:
1. |
Die Einfriedung muss mindestens so beschaffen sein, dass fremde Tiere, z. B. auch kleines Wild zu ebener Erde nicht in den Betrieb gelangen können. |
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2. |
Geeignet ist z. B. ein 1,50 m hoher engmaschiger Drahtzaun (oder gleichwertige bauliche Einrichtungen, siehe Anlage 1 SchHaltHygV). Die Ein- und Ausgänge müssen geschlossen gehalten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über den Umkleideraum (Hygieneschleuse) erfolgen. |
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3. |
Die Einfriedung muss alle Gebäude, Gebäudeteile, Flächen und Vorrichtungen einbeziehen, die zur Schweinehaltung gehören. Stallwände ohne Funktionsbereiche können als Einfriedung dienen, auch darin befindliche und verschlossene Notausgänge. |
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4. |
Der Bodenabschluss von Toren ist ggfs. durch feste Gummilaschen herzustellen. |
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5. |
Einzelne Betriebsteile müssen zur Schaffung eines zusammenhängend eingefriedeten Betriebsgeländes entweder insgesamt umfriedet oder durch die Einfriedung miteinander verbunden sein. |
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6. |
Wenn einzelne Betriebsteile der Schweinehaltung voneinander getrennt liegen, z. B. getrennt durch öffentliche Wege, sind Einfriedungen für jeden Betriebsteil notwendig. |
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7. |
Sind verschiedene Tierarten (Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde…) auf einem Betrieb vorhanden, ist nur die Einfriedung der Schweinehaltung notwendig. |
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8. |
Als „Insellösung“ wird die Einfriedung eines Einzelstalles in Alleinlage mit folgenden Mindestanforderungen bezeichnet: |
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a) |
die Außenmauer kann als Einfriedung dienen, |
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b) |
die Verladerampe ist durch Seitenwände und Tor einzufrieden, |
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c) |
die Futtersilos sind einzufrieden, |
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d) |
der Zugang zum Betrieb erfolgt über die Hygieneschleuse, die Tür ist verschlossen zu halten. |
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9. |
Einfriedung von Verladerampe/-bereich: |
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a) |
Die Einfriedung der Verladerampe/ des Verladebereichs ist notwendig, um diese/n vor Wild zu schützen, wenn nicht der gesamte Betrieb eingefriedet ist, |
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b) |
Der Verladebereich muss allseitig durch geschlossene Wände eingefriedet sein (z. B. durch Kunststoffwände), das Tor ist nur bei Bedarf zu öffnen, |
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c) |
Die Wände und das Tor sollten in der Regel 1,50 m hoch sein und müssen zum Boden hin abschließen. |
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10. |
Einfriedung von Futtersilos (siehe Anlage 1 SchHaltHygV): |
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a) |
Die Einfriedung von Futtersilos ist notwendig, um Futter sicher geschützt vor Schwarzwild zu lagern, wenn nicht der gesamte Betrieb eingefriedet ist. Dies betrifft auch die Flächen unter den Silos und die technischen Vorrichtungen. |
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b) |
Die Einfriedung kann insbesondere durch einen Zaun hergestellt werden. Damit Silos und Bodenflächen gereinigt werden können, muss ein Zugang zur Einfriedung von außen oder vom Stallbereich eingerichtet werden. |
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i) |
Zugang mit Tor von außen: Die Einfüllstutzen der Silos sind vorzugsweise innerhalb der Einfriedung anzubringen. |
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ii) |
Zugang vom Stallbereich: Erfolgt der Zugang zu den Futtersilos vom Stallbereich, darf zur Einhaltung des Schwarz-Weiß-Prinzips kein weiterer Zugang von außen vorhanden sein. Die Einfüllstutzen der Futtersilos sollten mit der Einfriedung abschließen oder sofern sie über die Einfriedung hinaus reichen, sich in 1,50 m Höhe befinden. |
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c) |
Strohlager oder ähnliche Lagerstätten sind wildschweinsicher einzurichten. |
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Beispiele zur Einfriedung sind in der Anlage aufgeführt. |
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11. |
Hygieneschleuse |
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a) |
Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über die Hygieneschleuse erfolgen. |
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b) |
Der Zugang zur Hygieneschleuse ist stets geschlossen zu halten. |
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c) |
Wenn einzelne Betriebsteile der Schweinehaltung voneinander entfernt liegen, z. B. getrennt durch öffentliche Wege, sind Hygieneschleusen für jeden Betriebsteil notwendig. |
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12. |
Kadaverlagerung |
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a) |
Die Lagerung erfolgt in einem abschließbarem Raum, in geschlossenen fugendichten, auslaufsicheren Behältern oder sonstigen geeigneten Ein-richtungen (z. B. Abdeckhaube mit Bodenplatte und Ablauf in die Gülle oder Auffangbehälter) zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine. |
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b) |
Die Übergabestellen müssen befestigt, zu reinigen und zu desinfizieren sein. |
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c) |
Die Kadaver sind gegen unbefugten Zugriff und gegen das Eindringen von Schadnagern mittels Container oder Hauben zu sichern, der Verschluss ist nur bei Lagerräumen notwendig. |
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d) |
Die Lagerung der Kadaver soll außerhalb des Stallbereiches und möglichst an der Betriebsgrenze erfolgen. |
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e) |
Zur Abholung durch Tierkörperbeseitigungsfahrzeuge sind Behälter so bereitzustellen, dass sie möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können. Kreuzende Wege mit betriebseigenen Fahrzeugen sind so weit wie möglich zu vermeiden. |
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f) |
Nach der Abholung der Kadaver sind die Behältnisse und die Übergabestelle zu reinigen und zu desinfizieren. Die Entsorgung von Waschwasser und Desinfektionslösung erfolgt in Güllesystem, Abwasser oder separater Auffangvorrichtung. Die separate Auffangvorrichtung ist bei Verwendung von Abdeckhauben mit Bodenplatte in der Bodenplatte vorzusehen. |
Dokumente
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Beispiele für Einfriedungen (309 kB) |
Organisationseinheiten
18 FB Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung | |
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