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Kreisstraßen
Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz dienen Kreisstraßen überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den angefügten Seiten.
Rechtsgrundlage: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Organisationseinheiten
551 FD Umweltrecht und Kreisstraßen | |
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