Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt für ein Kind zahlt beziehungsweise dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt, beziehungsweise das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus haben Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter den vorgenannten Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, bzw. die Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsleistungen vrmieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro (ohne Kindergeld!) verfügt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2022 in Niedersachsen grundsätzlich:
- für Kinder unter sechs Jahren 177,00 € monatlich und
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 236,00 € monatlich und
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 314,00 €.
Das Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, sofern keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird. Zudem werden auch weitere Einkünfte wie Teil-Unterhaltszahlungen oder Waisenrenten auf den Unterhaltsvorschuss-Anspruch angerechnet.
Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.
Antragstellung und Auszahlung
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend dieser Stadt- bzw. Kreisverwaltungen, die auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich sind. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin mit der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart werden.
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und am Bildschirm ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag und ggf. das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren können Sie dann an Ihre zuständige Unterhaltsvorschusskasse schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.