Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
Sie sind hier:
Tierseuche Anzeige
Ansprechpartner/in
18 FB Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung![]() | |
Kreishaus B Kreishaus am Schloßplatz 31582 Nienburg Telefon: 05021 967-113 Telefax: 05021 967-431 E-Mail: vetamt@kreis-ni.de | Montag - Donnerstag |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde.
Dienstleistung
- Tierschutz
- Tiergehege / Volierenhaltung
- Herstellung, Zulassung, Abgabe und Einfuhr von Tierarzneimitteln: Informationserteilung
- Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung
- Tierausfuhr (gewerblich): amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung
- Fleisch- und Wildfleischhygiene
- Einfuhr bestimmter Hunderassen ins Bundesgebiet