Wenn eine Landschaftsschutzgebiets-Verordnung ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahme oder Befreiung durch die zuständige Stelle zu erteilen.
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Befahrerlaubnis für Landschaftsschutzgebiete: Erteilung
Ansprechpartner/in
554 FD Naturschutz![]() | |
55 FB UmweltKreishaus B Kreishaus am Schloßplatz 31582 Nienburg Telefon: 05021 967-875 Telefax: 05021 967-510 E-Mail: natur@kreis-ni.de | Montag - Donnerstag |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.