Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für den Halter, der außerdem die Kosten für eine Neuabnahme einspart.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt müssen Sie den kürzesten Weg (ohne Umweg) nehmen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben..
Jedoch können Fahrzeuge auch in einem anderen Landkreis oder einer anderen Stadt abgemeldet werden.
Auskünfte zu den Gebühren erteilt die zuständige Stelle.
Zu beachten ist eine wichtige Neuerung bezüglich der Wiederzuteilung des Kennzeichens:
Fahrzeuge, die ab dem 01.03.2007 außer Betrieb gesetzt werden, "behalten" nicht mehr automatisch "ihr" Kennzeichen. Dieses wird künftig nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. Wenn Sie dieses Kennzeichen anschließend wieder für die spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde vornehmen lassen.
Text überprüft durch das Niedersächsische MInisterium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 23.07.2012